Der deutsche Mietmarkt ist längst ein Haifischbecken. Wohnungen sind knapp, die Preise explodieren – und damit wächst auch die Dreistigkeit vieler Vermieter. Ob möblierte Mietwohnungen mit horrenden Aufschlägen, befristete Mietverträge oder verbotene Mindestmietzeiten: Für Mieter wird es immer schwerer, ihre Rechte durchzusetzen. Doch wo liegt die Grenze zwischen legalem Spielraum und rechtswidrigen Praktiken?
Möblierter Wohnraum – lukrative Grauzone für Vermieter
Möblierte Wohnungen boomen, besonders in Großstädten wie Berlin, München oder Hamburg. Laut einer Studie des Mieterschutzbundes sind mittlerweile fast ein Drittel der angebotenen Wohnungen möbliert – mit Mietpreisen, die oft zehn Euro pro Quadratmeter über der regulären Nettokaltmiete liegen.
Obwohl die Mietpreisbremse auch hier greift, machen fehlende Transparenz und schwammige Regelungen es Mietern schwer, Wucher zu erkennen. Vermieter sind nicht verpflichtet, genau offenzulegen, wie sich die Miete zusammensetzt.
Die Möbelzuschläge bleiben somit häufig im Dunkeln. Doch es gibt klare Grenzen: Laut Rechtsprechung dürfen Vermieter für neue Möbel maximal zwei Prozent des Kaufpreises monatlich aufschlagen, und der Zeitwert der Möbel muss korrekt angegeben werden.
Befristete Verträge – rechtlich erlaubt, aber problematisch
Befristete Mietverträge nehmen ebenfalls zu. Besonders in Metropolen, wo die Nachfrage hoch ist, nutzen Vermieter diese Möglichkeit, um sich Flexibilität zu verschaffen – auf Kosten der Mieter.
„Fast jedes dritte Angebot in den größten Städten ist befristet“, berichtet der Mieterschutzbund.
Oft steht dahinter der Versuch, die Mietpreisbremse zu umgehen.
Dabei ist eine Befristung nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, etwa bei Eigenbedarf oder geplanter Sanierung. Mieter, die unrechtmäßige Befristungen vermuten, können diese anfechten und gegebenenfalls eine Verlängerung des Vertrags erwirken.
Abstandszahlungen – eine umstrittene Praxis
Noch trickreicher wird es bei Ablöse- oder Abstandszahlungen, etwa für Einbauküchen oder Renovierungen. Prinzipiell dürfen Vermieter oder Vormieter eine Ablöse verlangen, jedoch ist der Betrag streng limitiert.
Der Bundesgerichtshof (BGH) schreibt vor, dass der Kaufpreis maximal 50 Prozent des Zeitwerts betragen darf. Überschreitungen dieser Grenze können vor Gericht angefochten werden – doch viele Mieter schrecken davor zurück, weil sie befürchten, die Wohnung zu verlieren.
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Unzulässige Klauseln im Mietvertrag
Viele Mietverträge enthalten Klauseln, die auf den ersten Blick bindend wirken, es rechtlich aber nicht sind. Dazu zählen zum Beispiel:
- Mindestmietzeiten: Klauseln, die nur den Mieter binden, sind unwirksam.
- Verbot von Haustieren oder Besuch: Solche Regelungen greifen in die Persönlichkeitsrechte ein und sind nur in Ausnahmefällen zulässig.
- Pflichten zu Renovierungen: Mieter können nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden, wenn diese unklar formuliert sind oder nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund rät: „Mieter sollten sich nicht von vermeintlich rechtskräftigen Klauseln einschüchtern lassen. Viele dieser Vorgaben halten einer juristischen Prüfung nicht stand.“
Vorsicht vor Betrügern
Neben den rechtlichen Grauzonen sorgen auch immer wieder kriminelle Machenschaften für Schlagzeilen. Fake-Inserate, in denen Betrüger Kautionen für nicht existierende Wohnungen verlangen, sind an der Tagesordnung. Selbst scheinbar seriöse Angebote können sich als Falle entpuppen. Verbraucherschützer warnen: „Kein Geld überweisen, bevor ein Mietvertrag unterzeichnet ist und die Wohnung besichtigt wurde.“
Ein besonders perfider Trick: Interessenten wird ein Schlüssel zugeschickt, der tatsächlich zu einer bestehenden Wohnung passt. Ohne unterschriebenen Vertrag und persönliche Klärung mit dem Vermieter sollten Mieter jedoch keine Kaution zahlen – die Gefahr, einem Betrug aufzusitzen, ist zu groß.