Im aktuellen Tarifkonflikt des Öffentlichen Dienstes erleben Bürgerinnen und Bürger erneut die Auswirkungen von Warnstreiks: Mülltonnen bleiben ungeleert, Kitas schließen ihre Türen und Busse bleiben in den Depots. Was für den Einzelnen schnell frustrierend wird, ist aus gewerkschaftlicher Perspektive Teil des bewährten Verhandlungsspiels. Es ist ein probates Mittel, um den Ernst der Lage zu unterstreichen und die Reihen der Mitglieder zu mobilisieren.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) erklärt, dass Warnstreiks, die kurzfristige, oft nur wenige Stunden oder Schichten dauernde Arbeitsniederlegungen sind, arbeitsrechtlich erlaubt sind. Damit wird nicht nur die Arbeitsmotivation der Beschäftigten befeuert, sondern auch die Verhandlungsstärke gegenüber den Arbeitgebern untermauert. Wichtiger rechtlicher Hinweis: In der Phase der Friedenspflicht darf nicht gestreikt werden, solange noch ein Tarifvertrag wirksam ist.
Der Übergang vom Warnstreik zum regulären Streik erfolgt, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Die Verhandlungen müssen offiziell für gescheitert erklärt sein und eine Urabstimmung der Gewerkschaftsmitglieder unterstreicht den Streikwillen. Eine Einigung in letzter Minute kann indes den unbefristeten Streik vermeiden. Kommt es zu einem späteren Tarifabschluss, entscheidet eine erneute Urabstimmung über die Annahme und das Ende des Arbeitskampfes.
Während die Gewerkschaften auf das Streikrecht pochen, zeigen sich die Arbeitgeberverbände wie die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) besorgt. Sie fordern gesetzliche Regelungen, um ungewollte wirtschaftliche und gesellschaftliche Folgen der Arbeitskämpfe zu vermeiden. Die aktuelle Rechtsprechung wurde durch richterliche Urteile geprägt, doch von Arbeitgeberseite wird ein strukturierter Regelungsrahmen gefordert, um künftig Fehlentwicklungen zu verhindern.