Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass der Staat nicht verpflichtet ist, Unternehmen für den Arbeitsausfall von Mitarbeitern zu entschädigen, die coronabedingt unter Quarantäne standen. An diesem Gericht sind noch 300 weitere Klagen mit ähnlicher Fragestellung anhängig, wie das Gericht erklärte.
Der verhandelte Fall betraf eine Arbeitnehmerin, die im November 2022 nach einem positiven Corona-Test symptomfrei, jedoch gemäß rechtlicher Vorgaben, eine Woche zu Hause blieb. Eine Verlagerung ihrer Tätigkeit ins Homeoffice war nicht möglich. Das Unternehmen versuchte, den während dieser Zeit weitergezahlten Lohn vom Staat, genau gesagt vom Landschaftsverband Rheinland, zurückzufordern.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass ein symptomfreier Arbeitnehmer, der nicht von zu Hause arbeiten kann, rechtlich als arbeitsunfähig gilt und Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. Ein Anspruch auf Entschädigung seitens des Unternehmens bestehe jedoch nicht, da dieser nicht durch das Infektionsschutzgesetz gedeckt sei.
Die Klägerin argumentierte erfolglos, dass der Staat öffentlich versprochen habe, Unternehmen bei wirtschaftlichen Einbußen im Zuge der Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes zu unterstützen, und daher auch bei asymptomatischen Corona-Fällen eine Erstattung gewähren müsse. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung für zahlreiche ähnliche Fälle wurde die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.