Im Ringen um die Abschöpfung von Überschusserlösen im Rahmen der Strompreisbremse mussten 22 Ökostromerzeuger eine Niederlage hinnehmen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies ihre Verfassungsbeschwerden ab und entschied, dass die Umverteilung der erzielten Gewinne in der außergewöhnlichen Situation der Energiekrise einen gerechten Ausgleich zwischen begünstigten Stromerzeugern und belasteten Verbrauchern bot. Mit diesem Urteil wird das Anliegen der Unternehmen, die die Abschöpfung als verfassungswidrig betrachteten, endgültig zurückgewiesen (Az. 1 BvR 460/23; 1 BvR 611/23).
Die mittlerweile ausgelaufene Strompreisbremse hatte das Ziel, Verbraucher inmitten hoher Strompreise zu entlasten. Ein Teil des Stromverbrauchs wurde daher zu einem festgelegten und günstigeren Preis angeboten. Um diese Preisbremse zu finanzieren, wurden die Überschusserlöse der Stromerzeuger teilweise abgeschöpft. Diese Gewinne, die über den erwartbaren Erträgen lagen, waren eine Folge der hohen Gaspreise, die durch westliche Sanktionen gegen Russland in die Höhe getrieben wurden.
Die 22 Betreiber von Windkraft-, Photovoltaik- und Biomassenanlagen argumentierten schließlich, dass die Bewältigung der Energiekrise staatliche Verantwortung sei und aus Steuermitteln finanziert werden sollte. Doch das Gericht sah in der Maßnahme der Abschöpfung einen notwendigen Schritt zur gerechten Lastenverteilung in Krisenzeiten.