Die Verfassungsbeschwerde gegen die Besteuerung von E-Zigaretten-Liquids ist gescheitert. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe entschied, die Eingabe der betroffenen Konsumenten und Hersteller nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Beschwerde sei schlichtweg unzulässig.
E-Zigaretten arbeiten mit sogenannten Liquids, die erhitzt werden, um inhalierten Dampf zu erzeugen. Seit Juli 2022 fallen diese wie andere Tabakwaren unter die Tabaksteuer. Trotz der Anstrengungen mehrerer Kläger, das Gericht von der Unrechtmäßigkeit dieser Steuer zu überzeugen, blieb die gewünschte Entscheidung aus.
Die Kläger argumentierten, dass Liquids selbst hergestellt werden könnten, was die Steuerpflicht umgehe. Zudem spiegle die gegenwärtige Steuer nicht die im Vergleich zu herkömmlichem Tabak geringere Gesundheitsgefährdung von E-Zigaretten wider. Diese Argumentation fand jedoch kein Gehör.
Das Urteil hob hervor, dass die Kläger hätten darlegen müssen, warum der Rechtsweg über die Finanzgerichte nicht offenstand. Diese seien nämlich die erste Anlaufstelle. Unklar blieb zudem, ob tatsächlich die Kläger von der Steuer betroffen seien. Der Senat hielt am breiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fest: Bei Verhaltens-steuernden Maßnahmen könne dieser unterschiedlichste gesundheitliche Einschätzungen einfließen lassen, was im Gesetzgebungsprozess bereits geschehen sei.