20. Dezember, 2024

Wirtschaft

Urteil bestätigt: Anspruch auf Bauträgerschaft bei steckengebliebenen Bauprojekten

Urteil bestätigt: Anspruch auf Bauträgerschaft bei steckengebliebenen Bauprojekten

Bauprojekte sind bekanntlich keine leichten Unternehmungen. Wenn sie ins Stocken geraten, stellt sich die Frage: Welchen Anspruch haben Wohnungseigentümer, wenn das Gemeinschaftseigentum nur noch eine Baugrube ist? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun präzisiert, wann Wohnungseigentümer auf den plangemäßen Bau bestehen können. Das höchste deutsche Gericht entschied, dass ein solcher Anspruch dann nicht besteht, wenn der Weiterbau den anderen Eigentümern nicht zumutbar ist.

Ein konkreter Fall verdeutlicht den Sachverhalt: Geplant war der Abriss einer alten Immobilie, um ein modernes Wohn- und Geschäftshaus mit mehreren Einheiten zu errichten. Doch bereits bei den Abrissarbeiten geriet das Projekt ins Stocken, da der Bauunternehmer Insolvenz anmeldete. Eine Eigentümerin bestand darauf, neue Aufträge zu vergeben und die Arbeiten fortzusetzen, doch die Eigentümergemeinschaft stimmte dem nicht zu. Entschlossen zog die Eigentümerin vor Gericht.

Dabei stellte sich eine ungewöhnliche Situation dar: Die Erwerber der Wohneinheiten waren bereits als Wohnungseigentümer eingetragen, obwohl das Gebäude kaum mehr als eine Vision auf dem Reißbrett war, so Bettina Brückner, die Vorsitzende Richterin. Der BGH urteilte, dass in solchen Fällen das Wohnungseigentümergesetz greift. Sobald ein Erwerber eingetragen ist, hat er das Recht, den Zustand der Gemeinschaftseinrichtungen zu verlangen, wie in der Teilungserklärung festgelegt - Entfernungen auf dem Baufortschritt sind irrelevant.

Allerdings ist dieser Anspruch begrenzt. Der Fünfte Zivilsenat stellte klar, dass gemäß Treu und Glauben der Anspruch entfällt, wenn eine Fortführung des Baus für die anderen Eigentümer unzumutbar ist. Dabei spielen auch die potenziellen Mehrkosten eine entscheidende Rolle.

Das Landgericht Koblenz hatte zuvor die Entscheidung über die Zumutbarkeit der Eigentümergemeinschaft übertragen und ein Sachverständigengutachten verlangt. Der BGH hob diese Entscheidung auf und gab den Fall zurück. Nun liegt es an dem Gericht in Koblenz, die Unzumutbarkeit des Bauprojekts zu überprüfen und darüber zu urteilen.