Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe musste sich kürzlich mit der Frage auseinandersetzen, ob Birkenstock-Sandalen als urheberrechtlich schützenswerte Werke der angewandten Kunst einzustufen sind. Birkenstock führte drei rechtliche Auseinandersetzungen gegen Mitbewerber, die ähnliche Sandalenmodelle anzubieten scheinen. Ein Urteil steht aktuell noch aus, da das Gericht keine Angaben zum Entscheidungstermin machte.
Hintergrund des Rechtsstreits ist die Auffassung des Schuhherstellers aus Linz am Rhein, Rheinland-Pfalz, dass seine populären Sandalen einen besonderen künstlerischen Wert besitzen, der urheberrechtlichen Schutz rechtfertigt. Jedoch wies das Oberlandesgericht Köln die Klagen zuvor ab, da es die nötige künstlerische Gestaltungsqualität in den Produkten nicht erkennen konnte. Der Bundesgerichtshof deutete an, dass er die Maßstäbe des Kölner Gerichts für passend hält.
Der Anwalt von Birkenstock legte jedoch Widerspruch ein und argumentierte, dass das Oberlandesgericht einen zu strengen Kunstbegriff angewandt habe. Insbesondere sei es fragwürdig, Kunst als rein zweckfreie Aktivität zu definieren, die keine wirtschaftlichen Zielsetzungen verfolgt. Diese Definition gehe über die bisherige Rechtsprechung des BGH und des Europäischen Gerichtshofs deutlich hinaus.
Urheberrechte gewähren dem Schöpfer weitreichende exklusive Nutzungsrechte, die bis zu 70 Jahre nach dessen Tod andauern. Im Gegensatz zum Designrecht ist dabei kein formaler Registereintrag nötig.