11. Februar, 2025

Wirtschaft

Unternehmen im Fokus: Haftung von Führungskräften bei Kartellbußgeldern auf dem Prüfstand

Unternehmen im Fokus: Haftung von Führungskräften bei Kartellbußgeldern auf dem Prüfstand

Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich aktuell mit der Fragestellung, ob Unternehmen ihre ehemaligen Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder für Bußgelder wegen Kartellrechtsverstößen zur Rechenschaft ziehen können. Auslöser ist ein Fall, in dem das Bundeskartellamt ein Bußgeld von 4,1 Millionen Euro wegen unlauterer Preisabsprachen gegen eine Edelstahlfirma verhängt hatte. Gemeinsam mit einer zur gleichen Unternehmensgruppe gehörenden Aktiengesellschaft tritt die GmbH nun vor Gericht gegen den früheren Geschäftsführer an.

Die betroffenen Unternehmen fordern von ihm die Erstattung des gezahlten Bußgelds sowie Ersatz für die angefallenen IT- und Anwaltskosten. Darüber hinaus wird Schadenersatz für weitere Schäden verlangt, die durch den Kartellverstoß entstanden sind. Sie argumentieren, dass der Beklagte durch seine Teilnahme an den Absprachen seine Pflichten verletzt habe. Die rechtliche Grundlage, nach der Geschäftsführer oder Vorstände für verletzte Pflichten haften, ist im deutschen GmbH- und Aktienrecht fest verankert.

Der Fall birgt jedoch komplexe juristische Fragestellungen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zuvor entschieden, dass die geltenden Vorschriften nicht auf Schäden angewendet werden, die Unternehmen durch verhängte Kartellbußgelder erleiden. Andernfalls würde der ökonomische Druck, den diese Strafen bezwecken, unterlaufen. Nun steht im Raum, ob der Fall eventuell vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) getragen wird. Dies könnte notwendig werden, um potenziell divergierende europarechtliche Fragen zu klären, wie Vorsitzender Richter Wolfgang Kirchhoff erläuterte.