In der Welt der Frachtvermittlungsplattformen zeichnet sich eine Kontroverse ab, ausgelöst durch das Vertragswerk des Branchenführers DAT. Die Einbindung einer umstrittenen Klausel in den Standardverträgen mit seinen Kunden hat für erheblichen Unmut gesorgt. DAT, bekannt als dominanter Akteur im Bereich der Laderaumvermittlung, hat kürzlich den Truck-Matching-Pionier Trucker Tools erworben, was die Brisanz der Thematik zusätzlich steigert.
Im Zentrum der Diskussion steht eine Passage aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DAT, konkret in Abschnitt 2.5. Diese besagt, dass Kunden ohne schriftliche Erlaubnis von DAT keine Preisdaten an Drittanbieter weitergeben dürfen, die wiederum selbst als Konkurrenz wahrgenommen werden könnten. Besonders für kleinere Firmen, denen es häufig an juristischen Ressourcen mangelt, stellt diese Wettbewerbsbeschränkung eine erhebliche Hürde dar. Viele Unternehmen scheuen den offenen Konflikt mit DAT, da sie mögliche Repressalien fürchten.
Größere Transportunternehmen hingegen, mit entsprechender Verhandlungsmacht, kritisieren die Klausel aufs Schärfste. Sie empfinden das Vorgehen von DAT als eines der drastischsten Ansinnen eines Softwarepartners und setzen alles daran, diesen Passus aus ihren Verträgen zu tilgen.
Die Praxis wirft die Frage auf, wie DAT es rechtfertigt, von seinen Kunden zu verlangen, den Umgang mit ihren eigenen Daten dermaßen einzuschränken. Wäre DAT nicht so marktbeherrschend, insbesondere durch die Akquisition von Trucker Tools, könnten sich Kunden gelassen Alternativen zuwenden. Konkurrenten wie SONAR, Truckstop und Greenscreens bieten ein breiteres Spektrum an Dienstleistungen ohne Exklusivitätsansprüche und gelten als fortschrittliche Alternativen.
Die einzige Rechtfertigung für DATs anhaltende Marktrelevanz ist nicht etwa die Qualität der angebotenen Daten oder Software, sondern die umstrittenen, wettbewerbshemmenden Praktiken. Kunden sollten entschlossen darauf bestehen, dass die Exklusivitätsklausel aus ihren Verträgen gestrichen wird. Sollte DAT versuchen, den Zugang zu seinen Plattformen zu beschränken, ist eine Beschwerde bei der Federal Trade Commission (FTC) in Erwägung zu ziehen.