Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio selbst bei ärztlicher Verordnung nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden kann. Eine Frau aus Niedersachsen war mit ihrer Klage gegen diese steuerliche Regelung gescheitert.
Die Klägerin, die aufgrund von Bewegungsschmerzen im Jahr 2018 ärztlich zur Teilnahme an einem Funktionstraining in Form von Wassergymnastik aufgefordert worden war, hatte einen Reha-Verein gewählt, der diese Therapie im Rahmen eines Fitnessstudios durchführte. Während die Krankenkasse die Kosten für die eigentliche Wassergymnastik übernahm, musste die Frau zusätzlich in die Mitgliedschaft des Reha-Vereins sowie des Fitnessstudios investieren. Das Finanzamt erkannte nur die erstgenannte Mitgliedschaft als steuerlich absetzbar an.
In ihrem Urteil bestätigten die Richter des BFH eine vorherige Entscheidung des niedersächsischen Finanzgerichts, indem sie argumentierten, dass die Durchführung der Wassergymnastik nicht zwingend in einem Fitnessstudio erfolgen müsse. Dieser Aspekt und der unvermeidliche Gebrauch des Begriffs „Fitnessstudio“ besiegelten das steuerliche Schicksal der Kosten. Das Urteil betonte, dass Steuerabzüge für Mitgliedsbeiträge grundsätzlich nicht gelten, da diese auch von gesunden Personen genutzt werden.
Interessanterweise blieben Details wie der Wohnort oder das Alter der Klägerin aufgrund des Steuergeheimnisses unbekannt.