Ehepaare, die ihre Sozialversicherungsleistungen maximieren möchten, sollten den Wert der Leistungen für Ehepartner sorgfältig in ihre Entscheidungen einbeziehen. Diese Leistungen können das Haushaltseinkommen im Ruhestand erheblich steigern. Die Regeln und Komplexitäten des Programms erfordern jedoch eine durchdachte Planung, wann jeder Partner seine Sozialversicherungsleistungen in Anspruch nehmen sollte.
Erstens: Anspruch auf Ehegattenleistungen besteht nur, wenn man verheiratet ist (oder war). Auch zivile Vereinigungen und nicht-eheliche Partnerschaften können in einigen Fällen bei gleichgeschlechtlichen Paaren berücksichtigt werden. Es gibt zusätzliche Voraussetzungen zu beachten: Der anspruchsberechtigte Ehepartner muss bestimmte Kriterien erfüllen. Wenn alle Anforderungen erfüllt sind, kann man sich für die Ehegattenleistungen bewerben.
Ehepartner können bis zu 50% des primären Versicherungsbetrags (PIA) ihres Partners erhalten. Dieser Betrag definiert sich als die Leistung, die ein Arbeitnehmer erhält, wenn er im Alter von 66 oder 67 Jahren, abhängig vom Geburtsjahr, mit vollen Sozialversicherungsleistungen beginnt. Wer nach 1960 geboren wurde, erreicht ab dem 67. Lebensjahr die volle Altersgrenze. Um das Maximum von 50% der PIA ihres Partners zu erhalten, sollten Ehepartner jedoch bis zum vollen Rentenalter warten. Früherer Antrag führt zu reduzierten Leistungen. Interessanterweise hängt die Höhe dieser Leistungen nicht davon ab, wann der Ehepartner seine eigenen Leistungen in Anspruch nimmt. Darüber hinaus gibt es keine Aufschläge für eine spätere Inanspruchnahme der Ehegattenleistungen.
Frühe Antragstellung kann die monatlichen Leistungen erheblich verringern. Der Effekt ist sogar größer als bei vorzeitig in Anspruch genommenen eigenen Leistungen. In den meisten Fällen ist es auch nicht möglich, frühzeitig Ehegattenleistungen zu beantragen und später auf persönliche Leistungen umzuschwenken. Bei der Antragstellung für eine Leistung berücksichtigt die Sozialversicherung automatisch den höchsten Anspruch.
Drei besondere Situationen sollten berücksichtigt werden: Bei geschiedenen Personen, die mindestens zehn Jahre verheiratet waren und sich vor dem 60. Lebensjahr nicht erneut verheirateten, können Ehegattenleistungen basierend auf den Einkommensdaten des Ex-Partners beantragt werden, ohne dass dieser bereits Leistungen beziehen muss.
Zweitens können Partner, die für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes qualifizierendes Kind sorgen, die Leistungen ab sofort beziehen, auch wenn sie jünger als 62 Jahre sind. In dieser Situation können sie die Ehegattenleistung in Anspruch nehmen, ohne gleichzeitig ihre eigenen Leistungen zu beziehen. Dies ermöglicht das Anwachsen des eigenen Leistungsanspruchs über die Zeit.
Schließlich können Witwer und Witwen anstelle von Ehegattenleistungen auch Überlebensrentenleistungen beanspruchen, die der Höhe der Leistungen ihres verstorbenen Partners entsprechen können. Diese können ab 60 Jahren bezogen werden, jedoch mit einer Reduktion der vollen Leistungsbeträge. Hier gilt die Regel nicht, dass beide Leistungen gleichzeitig beantragt werden müssen, sodass die Möglichkeit besteht, zunächst eine Leistung zu beziehen und die andere größer werden zu lassen.
All diese komplexen Überlegungen machen die ohnehin schwierige finanzielle Entscheidung noch anspruchsvoller. Eine Beratung mit dem Partner und eventuell einem Finanzberater kann dabei helfen, die beste Strategie für die Haushaltsfinanzen zu finden.