02. April, 2025

Finanzen

So senken Sie Ihre Steuerlast mit Sonderausgaben

Mit gezielten Angaben in der Steuererklärung lassen sich Krankenversicherung, Altersvorsorge, Spenden und Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen.

So senken Sie Ihre Steuerlast mit Sonderausgaben
Kranken- und Pflegeversicherung als Steuerbonus – Beiträge zur Basiskrankenversicherung lassen sich in voller Höhe absetzen, Wahl- und Zusatztarife hingegen nicht.

Jeder Euro zählt – und reduziert die Steuerlast

Wer bei der Steuererklärung nur den Pauschalbetrag für Sonderausgaben angibt, verschenkt oft viel Geld. Denn viele persönliche Ausgaben können steuerlich geltend gemacht werden – und senken damit das zu versteuernde Einkommen.

Dazu gehören unter anderem Vorsorgeaufwendungen, Kinderbetreuungskosten und Spenden.

Kranken- und Pflegeversicherung: Volle Absetzbarkeit nutzen

Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung können in voller Höhe als Sonderausgaben angesetzt werden. Wahl- und Zusatztarife fallen nicht darunter. Privatversicherte dürfen Kosten bis zum Niveau des Basistarifs absetzen – allerdings ohne Krankentagegeld.

Altersvorsorge: Steuerbonus für die Rente

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur Rürup-Rente oder berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind abzugsfähig. 2024 liegt der Höchstbetrag bei 27.566 Euro (Paare: 55.132 Euro). Riester-Sparer können bis zu 2.100 Euro absetzen – je nachdem, ob der Steuerabzug oder die staatlichen Zulagen vorteilhafter sind.

Spenden: Abzug bis zu 20 Prozent des Einkommens

Wer gemeinnützige Organisationen unterstützt, kann bis zu 20 Prozent des Einkommens steuerlich geltend machen. Überschreitet die Spende diesen Wert, wird der nicht genutzte Anteil ins Folgejahr übertragen.

Kinderbetreuungskosten: Hohe Entlastung für Eltern

Zwei Drittel der Betreuungskosten – etwa für Tagesmütter, Krippen oder Kindergärten – sind bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Kind absetzbar. Auch Privatschulgebühren lassen sich steuerlich berücksichtigen: 30 Prozent des Schulgelds, maximal 5.000 Euro im Jahr.

Studienkosten, Kirchensteuer, Unterhalt

  • Erststudium: Bis zu 6.000 Euro jährlich sind als Sonderausgaben absetzbar, sofern eigene Einkünfte bestehen.
  • Kirchensteuer: In voller Höhe absetzbar.
  • Unterhalt an Ex-Partner: Bis zu 13.805 Euro jährlich möglich, wenn der Empfänger zustimmt und die Beträge als Einkommen versteuert.

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