28. April, 2025

Schickschuld

Die "Schickschuld" ist ein Begriff aus dem deutschen Recht und bezeichnet eine spezielle Art von Verpflichtung, die in einer bestimmten Form der Schuldübernahme entsteht. Im Gegensatz zur Gattungsschuld, bei der die Ware selbst ausgeliefert werden muss, steht bei der Schickschuld die bloße Übergabe der Sache im Vordergrund.

Gemäß § 243 Abs. 2 BGB handelt es sich bei einer Schickschuld um eine Verpflichtung zur Übermittlung einer bestimmten Sache, ohne dass jedoch die Auslieferung selbst geschuldet wird. Anders ausgedrückt, liegt die Verantwortung für den Transport der Sache und die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer Beschädigung während des Transports beim Gläubiger.

Die Schickschuld findet vor allem Anwendung im Handelsverkehr, insbesondere bei Warenlieferungen. Durch die Einbeziehung der Schickschuld in einen Vertrag wird der Verkäufer von weiteren Pflichten, wie der Versendung oder der Übergabe an einen bestimmten Ort, entlastet. Stattdessen genügt es, wenn die Sache ordnungsgemäß verpackt und dem Transporteur übergeben wird.

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Schickschuld ist die eindeutige Abgrenzung vom Transportschuldverhältnis. Bei Letzterem trägt der Schuldner die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer Beschädigung der Sache während des Transports. Im Falle einer Schickschuld hingegen trägt der Transporteur diese Gefahr.

Die Verwendung des Begriffs "Schickschuld" in einem Vertrag kann sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner von Vorteil sein. Der Gläubiger hat den Vorteil, dass er das Risiko des Transports nicht tragen muss und im Falle eines Schadens während des Transports Ansprüche gegen den Transporteur geltend machen kann. Der Schuldner profitiert von der Entlastung von weiteren Pflichten und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Transport.

Insgesamt ist die "Schickschuld" eine wichtige rechtliche Komponente im Handelsverkehr. Durch sie wird eine klare Aufteilung der Pflichten und Verantwortlichkeiten zwischen den Vertragsparteien gewährleistet. Bei der Verwendung dieses Begriffs in einem Vertrag sollten jedoch die individuellen Bedürfnisse und Gegebenheiten der Vertragsparteien berücksichtigt werden.

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