Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst klargestellt, dass Arbeitgeber berechtigt sind, die Umstände einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Krankschreibung genauer zu prüfen, wenn berechtigte Zweifel an deren Beweiswert bestehen. Dies entschied das Gericht in einem Fall aus Bayern, bei dem es um eine Krankschreibung während eines Tunesien-Urlaubs ging. Ebenso wie bei Attesten, die in Deutschland ausgestellt werden, gelten auch hier die gleichen Grundsätze. Der Kläger muss beweisen, dass die Erkrankung tatsächlich die Arbeitsunfähigkeit verursacht hat, um einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu erhalten. Aufgrund geäußerter Zweifel wies das Bundesarbeitsgericht den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht München zurück. Im Fokus des Rechtsstreits stand ein Lagerarbeiter, der wiederholt während seiner Urlaube in Tunesien Krankmeldungen vorlegte, die von seinem Arbeitgeber angezweifelt wurden. Nachdem die erste Bescheinigung abgelehnt wurde, legte er eine beglaubigte Übersetzung nach, die eine 24-tägige Arbeitsunfähigkeit und ein Reiseverbot attestierte. Das Gericht hob hervor, dass in der Vorinstanz versäumt wurde, eine Gesamtschau der Umstände vorzunehmen. Aspekte wie fehlende Folgetermine beim Arzt oder das zeitnahe Buchen eines Fährtickets nach der Krankschreibung trugen zu den Zweifeln bei und untermauerten die Entscheidung des Arbeitgebers.