31. Januar, 2025

Technologie

Rechtsstreit um Apples Marktdominanz: Ein Blick auf die Kartellrecht-Reform

Rechtsstreit um Apples Marktdominanz: Ein Blick auf die Kartellrecht-Reform

Apple steht im Fokus einer bedeutenden kartellrechtlichen Bewertung am Bundesgerichtshof (BGH). Der Kern der Diskussion ist die Frage, ob Apple eine „überragende marktübergreifende Bedeutung“ für den Wettbewerb aufweist. Dieser Einordnungsversuch des Bundeskartellamts birgt Katalysatorpotential für verschärfte Regulierungen gegenüber dem iPhone-Giganten, als Teil der erweiterten Befugnisse, die seit der Reform des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Jahr 2021 bestehen.

Im Detail beleuchtet das Kartellamt Apples Einfluss auf den Umgang mit Drittanbieter-Apps und deren Nutzungs-Tracking. Apple-Nutzer müssen separat zustimmen, wenn sie von Drittanbieter-Apps getrackt werden sollen, während bei Apple-eigenen Apps dies nicht der Fall ist. Eine mögliche Bevorzugung eigener Anwendungen durch Apple könnte künftig durch das Kartellamt unterbunden werden, sollten die Richter am BGH zugunsten dieser Einschätzung entscheiden.

Rechtsanwältin Isabell Conrad hebt die besondere Dynamik digitaler Märkte hervor, die im Kontext der überarbeiteten Paragraphen des GWB eine zügigere Anpassung von Regularien ermöglichen soll. Die Kategorisierung als marktübergreifend bedeutend umfasst nicht nur die Beherrschung mehrerer Märkte, sondern insbesondere auch Apples Zugang zu umfassenden Nutzerdaten über iOS-Geräte und App-Store-Verhalten, der als maßgeblicher Wettbewerbsfaktor im digitalen Bereich gilt.

Im Bundeskartellamt fanden sich bisher fünf globale Technologiekonzerne unter dieser strengen Kontrolle: Alphabet, Meta, Amazon, Microsoft und Apple. Vor allem für Apple steht die rechtliche Klärung noch aus, während andere Verfahren bereits gerichtliche Entscheidungen erfahren haben.

Apple selbst widerspricht vehement der Kartellamtseinstufung, betont den harten Wettbewerb und das Wertversprechen ihres geschätzten Modells, das sich um Datenschutz und Benutzersicherheit dreht. Die Integration ihrer Hard- und Softwareangebote als zusammengehöriges System wird dabei als unzutreffend getrennt betrachtet und in Frage gestellt.