12. Dezember, 2024

Reichtum

Steuertipp zum Jahresende: So retten Sie Ihre Börsengewinne vor dem Fiskus

Das erfolgreiche Börsenjahr 2024 bringt nicht nur Gewinne, sondern auch Steuerpflichten mit sich. Anleger können durch kluge Strategien wie das Ausnutzen des Sparerpauschbetrags und Verlustverrechnungen viel Geld sparen – doch Eile ist geboten.

Steuertipp zum Jahresende: So retten Sie Ihre Börsengewinne vor dem Fiskus
Anleger müssen bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragen, um realisierte Verluste mit Gewinnen anderer Depots verrechnen zu können.

Das Börsenjahr 2024 war für viele Anleger ein voller Erfolg: US-Aktien auf Rekordjagd, solide Dividendenausschüttungen und hohe Kursgewinne. Doch wo Gewinne sprudeln, meldet sich auch der Fiskus.

Wer sich frühzeitig um steuerliche Optimierung kümmert, kann jetzt viel Geld sparen. Besonders wichtig ist der 15. Dezember – ein Stichtag, den Anleger nicht verpassen sollten.

Kapitalertragsteuer und Pauschbetrag

Alle in Deutschland erzielten Kapitalerträge, wie Zinsen, Dividenden oder realisierte Kursgewinne, unterliegen der Kapitalertragsteuer. Diese beträgt pauschal 25 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Damit summiert sich die Steuerlast auf bis zu 27,99 Prozent. Doch der Gesetzgeber räumt Anlegern einen jährlichen Pauschbetrag ein: 1.000 Euro für Einzelpersonen und 2.000 Euro für verheiratete Paare.

Wer bis zum Jahresende den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro nicht nutzt, verliert ihn unwiderruflich. Ein gezielter Verkauf und Rückkauf von Wertpapieren schafft Optimierungsspielraum.

Wichtig zu wissen: Wer diesen Freibetrag bis Jahresende nicht ausschöpft, verliert ihn unwiderruflich. Anleger können ihn durch gezielte Verkäufe ausnutzen und gleichzeitig ihre Depotstruktur optimieren.

Strategie 1: Gewinne realisieren, Pauschbetrag ausnutzen

Die einfachste Möglichkeit, den Freibetrag voll auszuschöpfen, besteht darin, Wertpapiere mit Kursgewinnen zu verkaufen. Danach können Anleger dieselben Titel wieder kaufen, um die Position im Portfolio beizubehalten. Dadurch erhöht sich der Einstandspreis der Wertpapiere, was künftige Steuerbelastungen mindert.


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In Deutschland gilt diese Praxis nicht als „steuerlicher Gestaltungsmissbrauch“, anders als in den USA, wo die sogenannte „Wash-Sale-Rule“ einen 30-tägigen Zeitraum zwischen Verkauf und Wiederkauf vorschreibt.

Wichtig: Das „First in, First out“-Prinzip

Bei Verkäufen gilt das sogenannte „Fifo-Prinzip“: Zuerst erworbene Anteile werden auch zuerst verkauft. Anleger sollten daher genau prüfen, welche Tranchen verkauft werden, um gezielt Gewinne zu realisieren.

Strategie 2: Verluste nutzen – „Tax Harvesting“

Ein weiteres wichtiges Instrument zur Steueroptimierung ist die Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten. Beim „Tax Harvesting“ identifizieren Anleger Wertpapiere im Minus, verkaufen diese gezielt und nutzen die realisierten Verluste zur Verrechnung mit Gewinnen.

Besonders praktisch: Verluste können auch über verschiedene Depots hinweg genutzt werden, wenn Anleger bei der betroffenen Bank rechtzeitig eine Verlustbescheinigung beantragen. Diese Bescheinigung muss jedoch bis zum 15. Dezember vorliegen.

Was tun, wenn die Frist verpasst wurde?

Wer den Stichtag für die Verlustbescheinigung verpasst, kann die Verluste nur noch beim gleichen Broker verrechnen. Eine Verrechnung über andere Banken hinweg ist dann nicht mehr möglich, was die Flexibilität stark einschränkt.

Strategie 3: Freistellungsaufträge richtig verteilen

Damit die Steuerersparnis nicht durch unnötige Abzüge geschmälert wird, sollten Anleger sicherstellen, dass ihre Freistellungsaufträge korrekt eingerichtet sind. Diese können auf mehrere Broker verteilt werden, dürfen jedoch den Gesamtbetrag von 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro) nicht überschreiten.

Wer zu viel gezahlte Steuer zurückholen möchte, kann dies über die Steuererklärung tun. Doch das Geld fließt dann erst im Folgejahr zurück – eine rechtzeitige Anpassung der Freistellungsaufträge spart Zeit und Aufwand.


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Bitcoin, Gold und andere Spezialfälle

Anleger von Kryptowährungen oder physischem Gold sollten besonders aufmerksam sein. Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen, wie Bitcoin, unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer, sondern der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte. Wird der Verkauf innerhalb eines Jahres nach dem Kauf abgewickelt und übersteigt der Gewinn 1.000 Euro, greift der persönliche Einkommensteuersatz.

Für langfristige Investitionen in Kryptowährungen kann jedoch die Einhaltung der Haltefrist von einem Jahr Steuern vermeiden – ein Vorteil, den Aktien oder Fonds nicht bieten.