24. September, 2024

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OLG Frankfurt bestätigt Urteil: Insidergeschäft eines ehemaligen Deutschen Börse-Mitarbeiters

OLG Frankfurt bestätigt Urteil: Insidergeschäft eines ehemaligen Deutschen Börse-Mitarbeiters

Im spektakulären Fall mutmaßlicher Insidergeschäfte hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt bestätigt, dass Erträge in Höhe von 1,3 Millionen Euro aus dem Vermögen eines ehemaligen Mitarbeiters der Deutschen Börse eingezogen werden dürfen. Dieser soll über sein Insiderwissen Aktien und Finanzinstrumente erworben und gewinnbringend verkauft haben. Konkret ging es um 154 Börsenpflichtmitteilungen, die der Angeschuldigte vor ihrer Veröffentlichung abseits der Öffentlichkeit nutzte.

Der Beschuldigte, gegen den die Staatsanwaltschaft Frankfurt wegen des Verdachts des Insiderhandels ermittelt, habe über das Depot seiner Ehefrau die entsprechenden Transaktionen abgewickelt. Der dringende Verdacht der 154fachen Insidergeschäfte wurde durch die geständige Aussage des Angeklagten unterstrichen. Auch eine Schnellprüfung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) bestätigte diese Anschuldigungen. Insiderhandel bezieht sich auf den Gebrauch nicht öffentlicher, kursbeeinflussender Informationen zum Zwecke der Gewinnerzielung.

Im Vorfeld hatte das Landgericht Frankfurt am Main bereits beschlossen, das Vermögen des Angeklagten in Höhe von knapp 1,3 Millionen Euro vorläufig zu sichern. Gegen diese Sicherstellung hatte der Angeklagte Beschwerde eingelegt – jedoch ohne Erfolg vor dem OLG. Auch wenn sich herausstellte, dass in etwa einem Drittel der Fälle die zugrundeliegenden Börsenpflichtmitteilungen tatsächlich Insiderinformationen enthielten, werde der gesamte Erlös aus den Verkäufen eingezogen. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Täter im Irrtum über das Vorliegen von Insiderinformationen gehandelt habe, so das Gericht.

Die Deutsche Börse erklärte, sie habe im Rahmen der Ermittlungen umfassend mit den zuständigen Behörden kooperiert. Es handle sich dabei um einen isolierten Vorfall. Die Entscheidung des OLG ist endgültig und nicht anfechtbar (Az. 7 Ws 253/23).