12. März, 2025

Wirtschaft

OLG Frankfurt: Bahn-Kündigungsfrist bleibt unangetastet

OLG Frankfurt: Bahn-Kündigungsfrist bleibt unangetastet

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat eine Klage von Verbraucherschützern gegen die bisherigen Kündigungsfristen der Bahncard zurückgewiesen. Die Richter bewerteten die Sechs-Wochen-Frist vor Ende der Laufzeit als rechtmäßig, was vielen zur Erleichterung gereicht. Die Deutsche Bahn hat jedoch ihre Konditionen inzwischen angepasst und fordert mittlerweile lediglich eine Frist von vier Wochen. Im Detail sahen die Richter keine Veranlassung, die Bahncard als einen Vertrag für wiederkehrende Waren oder Dienstleistungen einzustufen, für die gesetzlich eine kürzere Kündigungsfrist vorgeschrieben wäre. Vielmehr handele es sich um einen Rahmenvertrag ohne kontinuierlichen Leistungsaustausch. Der primäre Nutzen für die Karteninhaber liege darin, während der Vertragslaufzeit ermäßigte Fahrkarten erwerben zu können. Ein weiterer entscheidender Punkt des Urteils führte jedoch zu einer Änderung: Zukünftig darf die Bahn die Kündigung per Mail oder mittels elektronischer Nachricht akzeptieren und nicht mehr die klassische Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift verlangen. Diese Entscheidung ergab sich aus einer Klage der Verbraucherzentrale Thüringen, die in einigen Punkten erfolglos blieb, wie beispielsweise der automatischen Verlängerung eines Probe-Abonnements in ein Jahresabo, ohne dass dies Einfluss auf das richterliche Urteil genommen hätte.