19. Dezember, 2024

Finance

Motorfinanzierung: Verlängerte Frist für Beschwerdebearbeitung

Motorfinanzierung: Verlängerte Frist für Beschwerdebearbeitung

Die britische Finanzaufsichtsbehörde, die Financial Conduct Authority (FCA), hat Kreditgebern eine Fristverlängerung für die Bearbeitung von Beschwerden über Autofinanzierungsverträge mit versteckten Provisionszahlungen bis zum 4. Dezember nächsten Jahres gewährt. Der Hintergrund ist ein Urteil des Londoner Berufungsgerichts, das im Oktober verkündete, dass es unrechtmäßig sei, wenn Autohändler ohne Zustimmung der Kunden Provisionen von Kreditgebern erhalten. Diese Fristverlängerung betrifft nicht-diskretionäre Provisionszahlungen und steht im Einklang mit früheren Entscheidungen zu diskretionären Provisionsvereinbarungen. Die FCA erwartet eine hohe Anzahl an Beschwerden infolge des Urteils und möchte mit der verlängerten Frist unkoordinierte und ineffiziente Ergebnisse für Verbraucher und Unternehmen vermeiden. Kürzlich wurde der Close Brothers Bankengruppe vom obersten britischen Gerichtshof die Erlaubnis erteilt, gegen das richtungsweisende Urteil zur Motorfinanzierungsprovision Rechtsmittel einzulegen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts könnte zu einer Welle neuer Beschwerden von Verbrauchern führen, die glauben, in der Vergangenheit falsch beraten worden zu sein. Die FCA plant, sich aktiv an diesem Berufungsverfahren zu beteiligen, um dem Gericht ihr Fachwissen zur Verfügung zu stellen. Sie betonte die Wichtigkeit einer zügigen Entscheidung im Berufungsverfahren und einer zügigen Klärung der wesentlichen rechtlichen Fragen. Über die Beschwerdebearbeitungsfrist hinaus betont die FCA, dass auch das Kfz-Leasing sowie Kfz-Finanzkredite in die Regelung einbezogen werden, trotz ihrer Nichtbehandlung im Urteil des Berufungsgerichts. Eine eigene Untersuchung zu diskretionären Provisionsvereinbarungen, die 2021 verboten wurden, ist bereits im Gange. Die Behörde plant, im kommenden Mai weitere Schritte und Aktualisierungen zu nicht-diskretionären Provisionsverträgen zu veröffentlichen, abhängig von der Entwicklung des Berufungsverfahrens.