Der deutsche Pharma- und Technologiekonzern Merck hat eine Initiative ins Leben gerufen, die darauf abzielt, Mitarbeiter weltweit zu unterstützen, wenn sie sich um schwer erkrankte Familienmitglieder kümmern müssen. Im Rahmen dieses neuen Programms bietet der Dax-Konzern eine finanzielle Absicherung für eine Freistellung von mindestens zehn Tagen an, wie aus einer Mitteilung aus dem Unternehmenssitz Darmstadt hervorgeht. Die Einführung des Programms soll in den kommenden zwölf Monaten schrittweise in den internationalen Märkten, in denen Merck tätig ist, erfolgen.
Das Unterstützungssystem richtet sich an Beschäftigte, die sich um akut erkrankte direkte Angehörige wie Eltern, Kinder oder Partner kümmern müssen. Dabei soll die finanzielle Absicherung lokal festgelegt werden, statt eines vollständigen Lohnausgleichs, erläuterte eine Sprecherin des Unternehmens. Mit etwa 63.000 Angestellten in 65 Ländern hat Merck einen umfassenden globalen Anspruch.
Der wissenschaftliche Direktor Ernesto Klengel vom Hugo Sinzheimer Institut für Arbeits- und Sozialrecht lobt zwar Mercks Ansätze, hebt jedoch hervor, dass ähnliche Programme bereits existieren. Dennoch wird das Vorhaben von Merck als modern angesehen, da es global pflegenden Arbeitnehmern eine wichtige Unterstützung bietet.
Merck-CEO Belén Garijo betonte, dass unerwartete Pflegebedürftigkeit jederzeit eintreten kann und Merck den Mitarbeitern die Sorge um finanzielle Einbußen nehmen möchte, um ihnen die Konzentration auf die Familienangehörigen zu erleichtern.
Für Merck-Mitarbeiter in Deutschland ergeben sich keine unmittelbaren Änderungen, denn dank des Pflegezeitgesetzes gibt es bereits einen Anspruch auf bis zu zehn Tage Freistellung. Im Ausland sieht die Situation jedoch häufig anders aus; dort müssen Arbeitnehmer oft unbezahlt von der Arbeit fernbleiben, um Angehörige zu pflegen.
Laut Experten wie Klengel ist die Pflege von Angehörigen in Zeiten einer alternden Gesellschaft immer bedeutender. Während in Deutschland der Anspruch auf Freistellung gesetzlich garantiert ist, ist die Vergütungsfrage noch nicht eindeutig geregelt. Klengel erklärt, dass ein Anspruch auf Bezahlung gemäß gängiger Rechtsauffassung diese zehn Tage umfassen sollte.