15. Januar, 2025

Wirtschaft

Landgericht München entscheidet im Wirecard-Schadenersatzprozess

Landgericht München entscheidet im Wirecard-Schadenersatzprozess

Im Schadenersatzprozess des Wirecard-Insolvenzverwalters Michael Jaffé gegen den früheren Vorstandschef Markus Braun, weitere Ex-Vorstände und einen ehemaligen Aufsichtsrat steht eine wichtige Entscheidung bevor. Das Landgericht München wird am Donnerstag sein Urteil verkünden. Jaffé fordert von den Beklagten 140 Millionen Euro Schadenersatz für ein verlorenes Darlehen, das einst vom Wirecard-Vorstand bewilligt und vom Aufsichtsrat genehmigt wurde (Az.: 5 HK O 17452/21).

Während der mündlichen Verhandlung äußerte Jaffé, dass sogar die interne Wirecard-Bank erhebliche Bedenken hinsichtlich der fehlenden Sicherheiten des Darlehens an das Partnerunternehmen OCAP hatte. Der Vorsitzende Richter Helmut Krenek betonte die offensichtlichen „Warnzeichen“, insbesondere die Zahlungsrückstände aus einem früheren Darlehen. Die Verteidigung der Wirecard-Manager argumentierte, dass OCAP nach damaligem Sachstand als seriös galt und keine Einwände von Wirtschaftsprüfern erhoben wurden.

Diese Entscheidung hat auch grundlegende finanzielle Implikationen. Selbst im Falle einer Verurteilung bleibt unklar, wie viel Geld Jaffé letztlich für die Gläubiger einholen kann. Die Versicherung greift jedoch nicht bei Straftaten, weshalb die Manager persönlich haften. Markus Braun und weitere Manager stehen wegen Betrugsverdacht vor Gericht, während der frühere Vertriebsvorstand Jan Marsalek untergetaucht ist. Der ehemaligen stellvertretende Aufsichtsratschef Stefan Klestil könnte bei einer Verurteilung zur Kasse gebeten werden, da ihm keine Straftaten vorgeworfen werden.

Darüber hinaus wird Klestil vorgeworfen, seine Aufsichtspflichten vernachlässigt zu haben, was er vehement bestreitet. Die Kammer betonte, dass der Aufsichtsrat nicht handelte, obwohl der Vorstand die Anordnung, quartalsweise Berichte über vergebene Darlehen vorzulegen, ignorierte. Dies hätte laut der vorläufigen Rechtsmeinung der Kammer ein Grund für eine stärkere Überwachung sein können. Organmitglieder einer Aktiengesellschaft haften bereits für Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit, wobei im Gegensatz zum Strafrecht kein Vorsatz erforderlich ist.

Bei dem anstehenden Verkündungstermin könnte ein Urteil gefällt werden. Alternativ sind auch ein Beweisbeschluss oder weitere Anweisungen zum Vorgehen möglich.