Der Schenkungs- und Erbschaftssteuertarif ist ein gemeinsames Steuermodell, das bei einseitigen Vermögensübertragungen greift. Eine solche Übertragung liegt vor, wenn jemandem Vermögenswerte ohne Gegenleistung zugewendet werden, sei es als Geschenk zu Lebzeiten oder als Erbnachlass nach dem Ableben.
Ein Beispiel illustriert dies: Wenn Ihre Mutter ein Sparguthaben von 40.000 Euro hat und Sie als Miteigentümer einträgt, um Ihnen nach ihrem Tod den problemlosen Zugang zu ermöglichen, können auf Sie Schenkungssteuern fallen, falls Sie bereits zu Lebzeiten auf das Konto zugreifen. Im Todesfall könnten dann Erbschaftssteuern relevant werden, je nach weiteren Umständen.
Um die Zeit und Kosten eines Nachlassgerichts zu umgehen, kann diese Vorgehensweise sinnvoll sein, es ist jedoch ratsam, sich bei solch komplexen Fragestellungen an einen Finanzberater zu wenden. Dieser kann die Feinheiten der Vermögensübertragung innerhalb der Familie klären und auf eventuelle steuerliche Stolperfallen hinweisen.
Hinsichtlich der Steuerverpflichtungen bei Schenkungen und Erbschaften liegt die Verantwortung grundsätzlich beim Geber, sei es der Geschenke-Machende zu Lebzeiten oder der Nachlass. Es handelt sich um einen progressiven Tarif, dessen genaue Höhe von der Größe des Vermögens abhängt.
Glücklicherweise betrifft diese Steuerlast nur wenige Menschen, da die Freigrenzen recht hoch sind. Diese Grenzen legen fest, welcher Betrag steuerfrei verschenkt oder vererbt werden kann. Zum Beispiel erlaubt der jährliche Freibetrag ab 2025 Schenkungen bis zu 19.000 Euro, ohne dass diese gegenüber der Steuerbehörde deklariert werden müssen. Diese „unversteuerten Geschenke“ sind ein eleganter Weg, Vermögen effizient und frei von steuerlichen Belastungen zu übertragen.