In einem wegweisenden Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Verbraucherverbänden im Kampf gegen Datenschutzverstöße gestärkt. Im Zentrum des jahrelangen Rechtsstreits stand die Frage, ob Verbraucherschutzorganisationen auch ohne expliziten Auftrag unmittelbar Betroffener gegen Datenschutzverletzungen klagen können. Diese Verordnung wurde ursprünglich vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Prüfung vorgelegt und abschließend bestätigt. Der Fall, der den BGH und den EuGH beschäftigte, betraf die Datenschutzpraktiken des Tech-Giganten Meta. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen warf Meta vor, Nutzer des Facebook "App-Zentrums" nicht ausreichend über die Datenerhebung und -nutzung aufzuklären. Insbesondere bemängelten sie die automatische Einwilligung zur Datenweitergabe an Drittanbieter durch einen einzigen Klick auf "Sofort spielen". Bereits 2020 hatten BGH-Richter unter der Leitung von Thomas Koch klargestellt, dass Datenschutzverstöße vorliegen könnten, doch die Frage nach der Klagebefugnis der Verbände blieb zunächst offen. Nun hat der BGH bestätigt, dass Verbraucherschützer bei Verletzungen von Informationspflichten rechtlich gegen Unternehmen wie Meta vorgehen dürfen. Die Revision von Meta gegen das Urteil des Berliner Kammergerichts, das ähnliche Schlussfolgerungen gezogen hatte, wurde zurückgewiesen.
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Klares Signal aus Karlsruhe: Verbraucherschützer dürfen bei Datenschutzverstößen klagen
