Kindergeld 2024: Die Fakten, die Eltern kennen sollten
Die finanzielle Reise der Elternschaft: Kindergeld 2024 bietet Stabilität und Überraschungen. Seien Sie vorbereitet und informiert, um die finanzielle Unterstützung zu maximieren.

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Kindergeld 2024: Die Fakten, die Eltern kennen sollten

Alles Wissenswerte zu Anspruch, Höhe und Beantragung des Kindergeldes im Jahr 2024.

Kindergeld 2024: Konstanz trotz Veränderungen

Kinder: das größte Geschenk des Lebens, aber auch eine finanzielle Herausforderung. Als Elternteil ist es unabdingbar, die Spielregeln des Kindergelds zu kennen, um die Unterstützung zu erhalten, die jede Familie verdient. Tauchen Sie mit uns in die Welt des Kindergeldes 2024 ein, während wir Ihnen klare Einblicke in die Höhe, die Berechtigung und den Antragsprozess bieten.

Finanzielle Stabilität: Kindergeld bleibt bei 250 Euro pro Kind

Die finanzielle Landschaft ändert sich, aber das Kindergeld bleibt eine Konstante. Seit Januar 2023 beträgt der monatliche Betrag satte 250 Euro pro Kind, unabhängig von der Anzahl der Kleinen im Haus. Diese Regelung wird voraussichtlich auch 2024 beibehalten. Früher variierte der Betrag je nach Kinderanzahl, aber heute gibt es eine klare und einheitliche Regelung.

Kindergeldberechtigung 2023 und 2024: Wer kann profitieren?

Kindergeld ist eine finanzielle Unterstützung, die nicht nur deutschen Eltern zusteht, sondern auch ausländischen Staatsbürgern unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. Hier sind die Kriterien:

  • Deutsche Staatsangehörigkeit: Alle Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit, die in Deutschland leben, erhalten monatlich Kindergeld.
  • Auch ausländische Staatsbürger haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Kindergeld, wenn:

    • Sie in Deutschland leben oder arbeiten und EU-Staatsbürger sind oder Bürger aus Norwegen, der Schweiz, Großbritannien, Island oder Liechtenstein.
    • Sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, Arbeitslosen- oder Krankengeld beziehen und Staatsangehörige von Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien oder der Türkei sind.
    • Unanfechtbar anerkannte Flüchtlinge oder Asylberechtigte sind.
    • Eine gültige Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen und mindestens sechs Monate in Deutschland gearbeitet haben.

Kindergrundsicherung 2025: Die Zukunft der finanziellen Unterstützung

Das Jahr 2025 markiert einen bedeutenden Wendepunkt für viele Familien in Bezug auf finanzielle Unterstützung, insbesondere für Kinder. Eine grundlegende Veränderung steht bevor, da das bisherige Kindergeld Teil einer umfassenden Kindergrundsicherung wird, die mit anderen Leistungen für Kinder kombiniert wird.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wer künftig Anspruch auf diese erweiterte Form der finanziellen Unterstützung haben wird, und welche Höhe an Leistungen für die Jahre 2023 und 2024 zu erwarten ist.

Seit Januar 2023 beträgt das Kindergeld in Deutschland einheitlich 250 Euro pro Kind pro Monat, und diese Regelung wird voraussichtlich auch im Jahr 2024 beibehalten. Früher betrug das Kindergeld für das erste und zweite Kind 219 Euro monatlich, für das dritte Kind 225 Euro und für jedes weitere Kind 250 Euro.

Die Neuregelung führt zu einer einheitlichen Leistung von 250 Euro, unabhängig von der Anzahl der Kinder in einer Familie.

Ein weiterer Schritt in Richtung Zukunft wird für das Jahr 2025 erwartet. Zu diesem Zeitpunkt ist geplant, das Kindergeld zusammen mit anderen Leistungen, wie dem Kinderzuschlag und den Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, als Teil der umfassenden Kindergrundsicherung auszuzahlen.

Diese Veränderung bringt nicht nur eine Erweiterung der finanziellen Unterstützung mit sich, sondern wird auch eine Anpassung der Modalitäten zur Beantragung erforderlich machen. Die geplante Umstellung verdeutlicht das Bestreben, die Unterstützung für Familien und Kinder effizienter zu gestalten und eine umfassendere Sicherheit zu gewährleisten.

Anspruch auf Kindergeld: Einblicke in Berechtigungskriterien

Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld sind vielfältig und gehen über die einfache Regelung für deutsche Staatsangehörige hinaus. Während alle Eltern mit deutscher Staatsbürgerschaft, die in Deutschland ansässig sind, automatisch monatlich Kindergeld erhalten, haben auch bestimmte Bedingungen für ausländische Staatsbürger eine Tür geöffnet.

Dieser Zugang kann beispielsweise durch Erwerbstätigkeit, Anerkennung als Flüchtling oder den Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis erreicht werden.

Für eine erfolgreiche Beantragung des Kindergeldes sind jedoch bestimmte Schritte zu beachten.

Idealerweise sollten Eltern den Antrag möglichst zeitnah nach der Geburt des Kindes einreichen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten.

Beachtenswert ist, dass das Kindergeld rückwirkend für höchstens sechs Monate ab dem Antragsdatum ausgezahlt wird. In Ausnahmefällen kann die Festsetzung des Kindergeldes jedoch auch über diesen Zeitraum hinausgehen, wie aus dem individuellen Bescheid der Familienkasse hervorgeht.

Die Antragstellung selbst kann online erfolgen. Nach dem Ausfüllen des Online-Antrags ist dieser auszudrucken und unterschrieben an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu senden.

Vor diesem Schritt ist jedoch eine verschlüsselte Übermittlung an die Familienkasse erforderlich. Unter der Voraussetzung, dass sich die familiäre Situation nicht ändert, erfolgt die jährliche Weiterzahlung des Kindergeldes automatisch.

Es ist daher kein zusätzlicher Antrag erforderlich, um die aktuelle Pauschale von 250 Euro zu erhalten. Wichtig ist jedoch, dass die Familie der Familienkasse umgehend Änderungen mitteilt, beispielsweise bei einem Wohnortswechsel, was einfach über das Onlineformular "Veränderungsmitteilung" möglich ist.

Bis zu welchem Zeitpunkt wird das Kindergeld gewährt?

Normalerweise gewährt der Staat Kindergeld von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Eltern erhalten einige Monate vor Erreichen der Volljährigkeit ein Antragsformular per Post, das sie ausfüllen können, um weiterhin Anspruch auf Kindergeld zu haben. Dieser Anspruch besteht in verschiedenen Lebensphasen:

Zwischen dem 18. und dem 21. Geburtstag sind anspruchsberechtigt:

  • Jugendliche, die sich in einer Ausbildung befinden, ohne dabei einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Vom 18. bis zum 25. Geburtstag haben einen Anspruch auf Kindergeld:

  • Jugendliche in einer Ausbildung.
  • Jugendliche ohne einen Ausbildungsplatz.
  • Jugendliche, die sich in einer Übergangszeit von bis zu vier Monaten zwischen Schulabschluss und dem Beginn einer Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes befinden.
  • Jugendliche, die sich in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, im Bundesfreiwilligendienst oder in einem anderen anerkannten Freiwilligendienst engagieren.

Nach dem 25. Lebensjahr haben einen Anspruch auf Kindergeld:

  • Behinderte Jugendliche, die nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten.

Studium

Selbst wenn das Kind im Ausland studiert, wird weiterhin Kindergeld gewährt, solange es in Deutschland gemeldet ist und die Semesterferien vorwiegend in der Heimat verbringt.

Ein Studium gilt als abgeschlossen, wenn die schriftlichen Prüfungsergebnisse bekannt gegeben wurden. Eine Ausnahme besteht, wenn das Kind das Studium zur Notenverbesserung fortsetzt, auch wenn das Studienziel bereits erreicht wurde.

Bei einem dualen Studium spielt es keine Rolle, ob das Kind die Lehre bereits abgeschlossen hat und mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Solange das Studium Teil der Erstausbildung ist, besteht der Anspruch auf Kindergeld.

Bei einem vorherigen beruflichen Werdegang des Studenten wird das Studium als Zweitausbildung betrachtet. Studenten, die mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, haben dann keinen Anspruch mehr auf Kindergeld.

Ausbildung

Eine Ausbildung gilt als abgeschlossen, wenn dies im Vertrag festgelegt ist. Auch wenn die Prüfungsergebnisse bereits vorliegen, besteht bis zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Kindergeld.

Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob es sich um die erste oder eine weitere Ausbildung handelt. Ein Anspruch auf Kindergeld entfällt jedoch, wenn das Kind nach der ersten Ausbildung nebenher mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Selbst verheiratete Kinder, die sich in ihrer ersten Ausbildung befinden, haben Anspruch auf Kindergeld.

Auszahlungszeitpunkte im Blick: Endziffern der Kindergeldnummer

Der Anspruch auf Kindergeld liegt beim Berechtigten, der dieses im Laufe des jeweiligen Monats von der Familienkasse erhält. In Fällen, in denen das Kind im gemeinsamen Haushalt beider Elternteile lebt, müssen die Eltern untereinander klären, auf welches Konto das Kindergeld überwiesen werden soll.

Eine zusätzliche Information ist, dass auch Großeltern unter bestimmten Bedingungen Kindergeld erhalten können, insbesondere wenn sich das Enkelkind langfristig in ihrer Obhut befindet.

Im Falle einer Trennung der Eltern wird das Kindergeld dem Elternteil zugesprochen, bei dem das Kind ganz oder überwiegend lebt. Selbst wenn die Eltern in verschiedenen EU-Staaten wohnen, steht dem Elternteil das Kindergeld zu, bei dem das Kind seinen Wohnsitz hat – unabhängig davon, ob es sich um Deutschland handelt.

Wann das Kindergeld im Jahr 2023 und 2024 ausgezahlt wird, hängt von der letzten Ziffer der Kindergeldnummer ab, die auf den Schreiben der Familienkasse oder im Verwendungszweck der letzten Überweisung zu finden ist. Die Überweisung erfolgt an einem bestimmten Tag im Monat, abhängig von der Ziffer von 0-9 am Ende der Kindergeldnummer.

Grundsätzlich gilt: Je höher die Ziffer, desto später wird das Geld im jeweiligen Monat planmäßig überwiesen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es keinen rechtlichen Anspruch auf die Überweisung des Geldes zum genannten Zeitpunkt gibt.

Übersicht der Überweisungsdaten für Kindergeld im Jahr 2023 und 2024

Diese Tabelle bietet Ihnen einen Überblick über die geplanten Überweisungszeitpunkte für die verbleibenden Tage im Jahr 2023 sowie die ersten Monate im Jahr 2024.

Endziffer Kindergeldnr.Überweisung Dezember 2023Überweisung Januar 2024Überweisung Februar 2024Überweisung März 2024
005.12.202304.01.202405.02.202405.03.2024
106.12.202305.01.202408.02.202406.03.2024
207.12.202310.01.202409.02.202407.03.2024
308.12.202311.01.202412.02.202408.03.2024
411.12.202312.01.202413.02.202412.03.2024
512.12.202315.01.202414.02.202413.03.2024
613.12.202316.01.202415.02.202414.03.2024
714.12.202317.01.202416.02.202415.03.2024
815.12.202322.01.202419.02.202419.03.2024
918.12.202323.01.202421.02.202420.03.2024

Kinderzuschlag: Zusätzliche Unterstützung für einkommensschwache Familien

Eltern mit geringem Einkommen, die kein Bürgergeld beziehen, haben neben dem Kindergeld auch die Möglichkeit, Kinderzuschlag zu erhalten. Ab dem 1. Januar 2023 beträgt dieser Zuschlag bis zu 250 Euro pro Kind und Monat.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Familienkasse unter bestimmten Umständen auch einen geringeren Betrag zahlen kann, falls das Einkommen nach Abzug aller pauschalen Abzüge über dem Gesamtbedarf der Eltern liegt. Laut den aktuellen Regierungsplänen von 2024 könnte der Zuschlag sogar auf bis zu 292 Euro je Kind und Monat ansteigen. Hierbei sind jedoch einige Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Das Kind ist unter 25 Jahre alt und lebt im selben Haushalt wie die Eltern.
  • Die Eltern verdienen gemeinsam mindestens 900 Euro, oder ein Alleinerziehender verdient mindestens 600 Euro.

Die Summe aus Einkommen, Kinder- und Wohngeld sowie Kinderzuschlag soll den Gesamtbedarf der Familie abdecken. Der Kinderzuschlag fungiert als zusätzliche Unterstützung für einkommensschwache Familien.

Es ist wichtig zu betonen, dass es hier nicht nur um das Kindergeld geht, sondern auch um den Kinderzuschlag. Eltern mit niedrigem Einkommen können einen Anspruch von bis zu 250 Euro pro Kind und Monat geltend machen.

Jedoch sollten sie sich bewusst sein, dass Änderungen bevorstehen und ab dem Jahr 2024 dieser Zuschlag sogar auf bis zu 292 Euro ansteigen könnte.