Politik
Kindergeld 2024: Die Fakten, die Eltern kennen sollten
Alles Wissenswerte zu Anspruch, Höhe und Beantragung des Kindergeldes im Jahr 2024.
Alles Wissenswerte zu Anspruch, Höhe und Beantragung des Kindergeldes im Jahr 2024.
Kinder: das größte Geschenk des Lebens, aber auch eine finanzielle Herausforderung. Als Elternteil ist es unabdingbar, die Spielregeln des Kindergelds zu kennen, um die Unterstützung zu erhalten, die jede Familie verdient. Tauchen Sie mit uns in die Welt des Kindergeldes 2024 ein, während wir Ihnen klare Einblicke in die Höhe, die Berechtigung und den Antragsprozess bieten.
Die finanzielle Landschaft ändert sich, aber das Kindergeld bleibt eine Konstante. Seit Januar 2023 beträgt der monatliche Betrag satte 250 Euro pro Kind, unabhängig von der Anzahl der Kleinen im Haus. Diese Regelung wird voraussichtlich auch 2024 beibehalten. Früher variierte der Betrag je nach Kinderanzahl, aber heute gibt es eine klare und einheitliche Regelung.
Kindergeld ist eine finanzielle Unterstützung, die nicht nur deutschen Eltern zusteht, sondern auch ausländischen Staatsbürgern unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. Hier sind die Kriterien:
Das Jahr 2025 markiert einen bedeutenden Wendepunkt für viele Familien in Bezug auf finanzielle Unterstützung, insbesondere für Kinder. Eine grundlegende Veränderung steht bevor, da das bisherige Kindergeld Teil einer umfassenden Kindergrundsicherung wird, die mit anderen Leistungen für Kinder kombiniert wird.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wer künftig Anspruch auf diese erweiterte Form der finanziellen Unterstützung haben wird, und welche Höhe an Leistungen für die Jahre 2023 und 2024 zu erwarten ist.
Seit Januar 2023 beträgt das Kindergeld in Deutschland einheitlich 250 Euro pro Kind pro Monat, und diese Regelung wird voraussichtlich auch im Jahr 2024 beibehalten. Früher betrug das Kindergeld für das erste und zweite Kind 219 Euro monatlich, für das dritte Kind 225 Euro und für jedes weitere Kind 250 Euro.
Ein weiterer Schritt in Richtung Zukunft wird für das Jahr 2025 erwartet. Zu diesem Zeitpunkt ist geplant, das Kindergeld zusammen mit anderen Leistungen, wie dem Kinderzuschlag und den Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, als Teil der umfassenden Kindergrundsicherung auszuzahlen.
Diese Veränderung bringt nicht nur eine Erweiterung der finanziellen Unterstützung mit sich, sondern wird auch eine Anpassung der Modalitäten zur Beantragung erforderlich machen. Die geplante Umstellung verdeutlicht das Bestreben, die Unterstützung für Familien und Kinder effizienter zu gestalten und eine umfassendere Sicherheit zu gewährleisten.
Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld sind vielfältig und gehen über die einfache Regelung für deutsche Staatsangehörige hinaus. Während alle Eltern mit deutscher Staatsbürgerschaft, die in Deutschland ansässig sind, automatisch monatlich Kindergeld erhalten, haben auch bestimmte Bedingungen für ausländische Staatsbürger eine Tür geöffnet.
Dieser Zugang kann beispielsweise durch Erwerbstätigkeit, Anerkennung als Flüchtling oder den Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis erreicht werden.
Für eine erfolgreiche Beantragung des Kindergeldes sind jedoch bestimmte Schritte zu beachten.
Beachtenswert ist, dass das Kindergeld rückwirkend für höchstens sechs Monate ab dem Antragsdatum ausgezahlt wird. In Ausnahmefällen kann die Festsetzung des Kindergeldes jedoch auch über diesen Zeitraum hinausgehen, wie aus dem individuellen Bescheid der Familienkasse hervorgeht.
Die Antragstellung selbst kann online erfolgen. Nach dem Ausfüllen des Online-Antrags ist dieser auszudrucken und unterschrieben an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu senden.
Vor diesem Schritt ist jedoch eine verschlüsselte Übermittlung an die Familienkasse erforderlich. Unter der Voraussetzung, dass sich die familiäre Situation nicht ändert, erfolgt die jährliche Weiterzahlung des Kindergeldes automatisch.
Es ist daher kein zusätzlicher Antrag erforderlich, um die aktuelle Pauschale von 250 Euro zu erhalten. Wichtig ist jedoch, dass die Familie der Familienkasse umgehend Änderungen mitteilt, beispielsweise bei einem Wohnortswechsel, was einfach über das Onlineformular "Veränderungsmitteilung" möglich ist.
Normalerweise gewährt der Staat Kindergeld von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Eltern erhalten einige Monate vor Erreichen der Volljährigkeit ein Antragsformular per Post, das sie ausfüllen können, um weiterhin Anspruch auf Kindergeld zu haben. Dieser Anspruch besteht in verschiedenen Lebensphasen:
Selbst wenn das Kind im Ausland studiert, wird weiterhin Kindergeld gewährt, solange es in Deutschland gemeldet ist und die Semesterferien vorwiegend in der Heimat verbringt.
Ein Studium gilt als abgeschlossen, wenn die schriftlichen Prüfungsergebnisse bekannt gegeben wurden. Eine Ausnahme besteht, wenn das Kind das Studium zur Notenverbesserung fortsetzt, auch wenn das Studienziel bereits erreicht wurde.
Bei einem dualen Studium spielt es keine Rolle, ob das Kind die Lehre bereits abgeschlossen hat und mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Solange das Studium Teil der Erstausbildung ist, besteht der Anspruch auf Kindergeld.
Bei einem vorherigen beruflichen Werdegang des Studenten wird das Studium als Zweitausbildung betrachtet. Studenten, die mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, haben dann keinen Anspruch mehr auf Kindergeld.
Eine Ausbildung gilt als abgeschlossen, wenn dies im Vertrag festgelegt ist. Auch wenn die Prüfungsergebnisse bereits vorliegen, besteht bis zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Kindergeld.
Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob es sich um die erste oder eine weitere Ausbildung handelt. Ein Anspruch auf Kindergeld entfällt jedoch, wenn das Kind nach der ersten Ausbildung nebenher mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Selbst verheiratete Kinder, die sich in ihrer ersten Ausbildung befinden, haben Anspruch auf Kindergeld.
Der Anspruch auf Kindergeld liegt beim Berechtigten, der dieses im Laufe des jeweiligen Monats von der Familienkasse erhält. In Fällen, in denen das Kind im gemeinsamen Haushalt beider Elternteile lebt, müssen die Eltern untereinander klären, auf welches Konto das Kindergeld überwiesen werden soll.
Eine zusätzliche Information ist, dass auch Großeltern unter bestimmten Bedingungen Kindergeld erhalten können, insbesondere wenn sich das Enkelkind langfristig in ihrer Obhut befindet.
Im Falle einer Trennung der Eltern wird das Kindergeld dem Elternteil zugesprochen, bei dem das Kind ganz oder überwiegend lebt. Selbst wenn die Eltern in verschiedenen EU-Staaten wohnen, steht dem Elternteil das Kindergeld zu, bei dem das Kind seinen Wohnsitz hat – unabhängig davon, ob es sich um Deutschland handelt.
Wann das Kindergeld im Jahr 2023 und 2024 ausgezahlt wird, hängt von der letzten Ziffer der Kindergeldnummer ab, die auf den Schreiben der Familienkasse oder im Verwendungszweck der letzten Überweisung zu finden ist. Die Überweisung erfolgt an einem bestimmten Tag im Monat, abhängig von der Ziffer von 0-9 am Ende der Kindergeldnummer.
Grundsätzlich gilt: Je höher die Ziffer, desto später wird das Geld im jeweiligen Monat planmäßig überwiesen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es keinen rechtlichen Anspruch auf die Überweisung des Geldes zum genannten Zeitpunkt gibt.
Diese Tabelle bietet Ihnen einen Überblick über die geplanten Überweisungszeitpunkte für die verbleibenden Tage im Jahr 2023 sowie die ersten Monate im Jahr 2024.
Endziffer Kindergeldnr. | Überweisung Dezember 2023 | Überweisung Januar 2024 | Überweisung Februar 2024 | Überweisung März 2024 |
---|---|---|---|---|
0 | 05.12.2023 | 04.01.2024 | 05.02.2024 | 05.03.2024 |
1 | 06.12.2023 | 05.01.2024 | 08.02.2024 | 06.03.2024 |
2 | 07.12.2023 | 10.01.2024 | 09.02.2024 | 07.03.2024 |
3 | 08.12.2023 | 11.01.2024 | 12.02.2024 | 08.03.2024 |
4 | 11.12.2023 | 12.01.2024 | 13.02.2024 | 12.03.2024 |
5 | 12.12.2023 | 15.01.2024 | 14.02.2024 | 13.03.2024 |
6 | 13.12.2023 | 16.01.2024 | 15.02.2024 | 14.03.2024 |
7 | 14.12.2023 | 17.01.2024 | 16.02.2024 | 15.03.2024 |
8 | 15.12.2023 | 22.01.2024 | 19.02.2024 | 19.03.2024 |
9 | 18.12.2023 | 23.01.2024 | 21.02.2024 | 20.03.2024 |
Eltern mit geringem Einkommen, die kein Bürgergeld beziehen, haben neben dem Kindergeld auch die Möglichkeit, Kinderzuschlag zu erhalten. Ab dem 1. Januar 2023 beträgt dieser Zuschlag bis zu 250 Euro pro Kind und Monat.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Familienkasse unter bestimmten Umständen auch einen geringeren Betrag zahlen kann, falls das Einkommen nach Abzug aller pauschalen Abzüge über dem Gesamtbedarf der Eltern liegt. Laut den aktuellen Regierungsplänen von 2024 könnte der Zuschlag sogar auf bis zu 292 Euro je Kind und Monat ansteigen. Hierbei sind jedoch einige Voraussetzungen zu erfüllen:
Die Summe aus Einkommen, Kinder- und Wohngeld sowie Kinderzuschlag soll den Gesamtbedarf der Familie abdecken. Der Kinderzuschlag fungiert als zusätzliche Unterstützung für einkommensschwache Familien.
Jedoch sollten sie sich bewusst sein, dass Änderungen bevorstehen und ab dem Jahr 2024 dieser Zuschlag sogar auf bis zu 292 Euro ansteigen könnte.