25. Februar, 2025

Wirtschaft

Kein Steuervorteil für angesparte Instandhaltungsrücklagen: Ein Urteil mit Breitenwirkung

Kein Steuervorteil für angesparte Instandhaltungsrücklagen: Ein Urteil mit Breitenwirkung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Wohnungseigentümer und Vermieter angespaarte Gelder für Instandhaltungen steuerlich erst dann geltend machen können, wenn diese tatsächlich ausgegeben wurden. Dieses Urteil brachte ein fränkisches Vermieterpaar, das mehrere Wohnungen verwaltet, um vergeblich seine Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten absetzen zu wollen, in Bedrängnis. Bereits das Finanzgericht Nürnberg entschied gegen sie, und der BFH folgte dieser Linie.

Die Rechtslage ist komplex: In Mehrparteienhäusern verlangt das Gesetz, dass Wohnungseigentümergemeinschaften eine Rücklage für Instandhaltungen bilden. Diese Rücklagen sind notwendig, um anfallende Kosten für die Erhaltung der Immobilie tragen zu können, oft mit Beiträgen zwischen 50 Cent und 1 Euro pro Quadratmeter. Dabei geht es um erhebliche Summen, da es in Deutschland rund 43 Millionen Wohnungen gibt, von denen viele in solchen Besitzerstrukturen organisiert sind.

Einmal in die Erhaltungsrücklage gezahltes Geld kann nicht zurückverlangt werden, argumentierten die klagenden Eheleute: „Das Geld ist weg.“ Doch der BFH widersprach: Solange die Gelder in der Rücklage verweilen, stellen sie keine Ausgabe dar, die steuerlich abzugsfähig wäre. Dies betrifft nicht nur Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften, sondern auch Wohnungsgesellschaften und Eigentümer von Einfamilienhäusern – auch sie dürfen Instandhaltungskosten erst dann steuerlich absetzen, wenn diese real angefallen sind.