12. Februar, 2025

Wirtschaft

Karlsruhe fragt EuGH: Haftung von Geschäftsführern für Kartellbußgelder auf dem Prüfstand

Karlsruhe fragt EuGH: Haftung von Geschäftsführern für Kartellbußgelder auf dem Prüfstand

Die Frage der Haftung von Führungskräften für auferlegte Kartellbußgelder beschäftigt nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat eine Grundsatzfrage aufgeworfen: Ist es mit dem Europarecht vereinbar, wenn Unternehmen ihre Geschäftsführer oder Vorstände für Kartellbußgelder in Regress nehmen? Der Fall, der zur Vorlage an den EuGH geführt hat, betrifft eine Edelstahlfirma, die vom Bundeskartellamt wegen illegaler Preisabsprachen mit einem Bußgeld in Höhe von 4,1 Millionen Euro belegt wurde. Die betroffene GmbH klagt zusammen mit einer zugehörigen Aktiengesellschaft gegen den ehemaligen Geschäftsführer, um die Erstattung dieser Zahlung sowie die Abwehrkosten und weitere Schäden, die durch den Kartellverstoß entstanden sind, einzufordern. Das deutsche GmbH- und Aktiengesetz sieht grundsätzlich eine Haftung von Geschäftsführern und Vorständen bei Pflichtverletzungen vor. In der rechtlichen Diskussion steht nun die mögliche Ausnahme bei der Übernahme von Kartellbußgeldern auf dem Prüfstand. Der BGH verweist darauf, dass die Wirksamkeit der von nationalen Wettbewerbsbehörden verhängten Geldbußen gemäß EuGH-Rechtsprechung gewährleistet sein muss. Dies könnte beeinträchtigt werden, wenn Unternehmen die Bußgeldlast auf ihre Führungskräfte abwälzen. Kartelle, wie das Bundeskartellamt informiert, sind Absprachen, die den Wettbewerb beschränken und oft zu höheren Preisen und geringerer Produktqualität führen. Der Ausgang dieses Rechtsstreits könnte weitreichende Konsequenzen für die Geschäftsführung von Unternehmen in ganz Europa haben.