Neue Flexibilität im Steuerrecht
Die Arbeitswelt hat sich verändert, und das Steuerrecht zieht nach. Was früher nur mit einem separaten Arbeitszimmer möglich war, wird durch die Homeoffice-Pauschale deutlich vereinfacht.
Ab dem Steuerjahr 2023 können Arbeitnehmer, die zu Hause arbeiten, bis zu 1.260 Euro jährlich absetzen, basierend auf einer Pauschale von sechs Euro pro Tag für maximal 210 Arbeitstage. Diese Regelung markiert einen Paradigmenwechsel im Vergleich zur vorherigen Obergrenze von 600 Euro.
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Anwendung und Voraussetzungen
Die Homeoffice-Pauschale ist direkt in die Werbungskostenpauschale integriert und erleichtert somit vielen Arbeitnehmern ohne dediziertes Arbeitszimmer das Leben.
Um die Pauschale in Anspruch nehmen zu können, muss die Arbeit tatsächlich von zu Hause aus erfolgt sein. Die Pauschale kann nicht beansprucht werden, wenn der Arbeitnehmer am selben Tag ins Büro fährt. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, präzise Arbeitsaufzeichnungen zu führen, um den Anforderungen des Finanzamts gerecht zu werden.
Doppelte Absetzbarkeit unter bestimmten Bedingungen
Interessant ist die Neuerung für Lehrer oder andere Berufsgruppen, denen kein Arbeitsplatz in der Betriebsstätte zur Verfügung steht. Für sie ist es möglich, die Homeoffice-Pauschale sogar dann geltend zu machen, wenn sie zusätzlich Auswärtstätigkeiten wahrnehmen.
Diese Flexibilität bietet neue steuerliche Vorteile, die vor allem mobile Berufsgruppen unterstützen.
Kritische Betrachtung der Effektivität
Die tatsächliche Wirkung der Homeoffice-Pauschale muss sich jedoch erst zeigen. Es lohnt sich nur für diejenigen, deren gesamte Werbungskosten den allgemeinen Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen.
Das bedeutet, dass viele Arbeitnehmer mit geringeren Ausgaben möglicherweise keinen direkten Nutzen sehen werden, da die allgemeine Werbungskostenpauschale bereits einen Großteil der üblichen Ausgaben abdeckt.
Eintragung in die Steuererklärung
Für die praktische Anwendung müssen Arbeitnehmer die Anzahl der ausschließlich im Homeoffice verbrachten Tage in Anlage N der Steuererklärung eintragen. Diese Transparenz soll das Verfahren vereinfachen und Missverständnisse vermeiden helfen.
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