Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Bühne bereitet, die weit mehr als nur juristische Feinheiten beleuchtet. Es geht um den Kern der Frage, wie transparent Unternehmen sein müssen und wo die Grenzen des Wettbewerbsschutzes in der digitalisierten Ökonomie verlaufen.
GAS im Visier der Wettbewerbshüter
Im Zentrum dieses juristischen Tauziehens steht das Bundeskartellamt, Deutschlands oberste Wettbewerbshüter, die mit Google einem der mächtigsten Spieler auf dem globalen Technologiemarkt gegenüberstehen.
Der Streitpunkt: Die Google Automotive Services (GAS), ein Bündel aus Google Maps, Google Play und dem Google Assistant, das die Infotainmentsysteme moderner Fahrzeuge dominiert – außer denen deutscher Premiumhersteller wie BMW, Mercedes, Audi und VW.
Wettbewerb unter Beschuss
Google, das Unternehmen, das "Don't be evil" zu seinem einstigen Motto erhob, sieht sich nun Vorwürfen ausgesetzt, die tief in die dunklen Künste des Wettbewerbs eingreifen.
Das Paketangebot seiner Dienste an Autohersteller – ein scheinbar unschuldiges Geschäftsmodell – wird vom Bundeskartellamt als wettbewerbsgefährdend eingestuft.
Die Beschwerdeführer, TomTom und Cerence, zwei Spezialisten für Kartendienste bzw. Sprachassistenz, sehen in Googles Praxis eine Bedrohung für den fairen Wettbewerb.
Google verteidigt seine Geheimnisse
Die Antwort des Kartellamts auf diese Beschwerden – eine Mahnung an Google Deutschland und den Mutterkonzern Alphabet – zog schnell Googles Unmut auf sich.
Das Herz der Auseinandersetzung: die Offenlegung von Googles Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gegenüber seinen Konkurrenten. Google argumentiert, dass solch eine Offenlegung seine Wettbewerbsfähigkeit untergraben würde.
Ein Präzedenzfall für die Tech-Welt
Die Brisanz des Falls liegt nicht allein in der spezifischen Auseinandersetzung um die GAS. Vielmehr berührt er fundamentale Fragen der digitalen Wirtschaft: Wie viel Transparenz ist notwendig, um fairen Wettbewerb zu gewährleisten, ohne dabei die Innovationskraft der Unternehmen zu ersticken?
Und welches Gewicht haben dabei die Interessen kleinerer Wettbewerber? Der BGH steht somit vor einer Gratwanderung, die weitreichende Implikationen für das Verhältnis zwischen Kartellrecht und Betriebsgeheimnisschutz haben wird.