18. Oktober, 2024

Law

Gerichtsurteil: Kein Anspruch auf Nachholung von Urlaubstagen bei Corona-Quarantäne

Gerichtsurteil: Kein Anspruch auf Nachholung von Urlaubstagen bei Corona-Quarantäne

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf haben, ihre Urlaubstage nachholen zu dürfen, wenn sie diese aufgrund einer Corona-Quarantäne nicht antreten konnten. Damit widersprach der EuGH der Klage eines Beschäftigten einer Sparkasse in Rheinland-Pfalz, der seine Urlaubstage gutgeschrieben haben wollte.

Der Fall, der diese Entscheidung des EuGH auslöste, ereignete sich im Dezember 2020. Der Sparkassenangestellte plante seinen Urlaub, doch einen Tag vor Beginn musste er aufgrund eines Kontakts mit einer corona-positiven Person in Quarantäne. Trotzdem forderte er eine Gutschrift seiner Urlaubstage, was jedoch von seinem Arbeitgeber, der Sparkasse, abgelehnt wurde.

Der EuGH bestätigte nun die Haltung der Sparkasse. Der Zweck des Urlaubs bestehe darin, sich von der Arbeit zu erholen, und einer Quarantäne stehe dies im Gegensatz zu einer Krankheit nicht grundsätzlich entgegen. Aus diesem Grund sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eventuelle Nachteile, die durch ein unvorhersehbares Ereignis wie eine Quarantäne entstehen könnten, auszugleichen.

Allerdings haben die EU-Länder die Möglichkeit, arbeitnehmerfreundlichere Regelungen einzuführen. In Deutschland wurde beispielsweise im September 2022 eine Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes verabschiedet, die besagt, dass behördlich angeordnete Quarantänezeiten nicht auf den Urlaub angerechnet werden dürfen. Diese Regelung gilt jedoch nicht rückwirkend für die vergangene Corona-Zeit.

Das EuGH-Urteil stellt also klar, dass Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Nachholung von Urlaubstagen haben, falls sie diese aufgrund einer Corona-Quarantäne nicht nutzen konnten. Reguläre Krankheitszeiten sind hiervon nicht betroffen. Aktuell besteht nur in Deutschland die Chance, dass eine behördlich angeordnete Quarantäne nicht auf den Urlaub angerechnet wird.