Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in einer kürzlich gefallenen Entscheidung bekräftigt, dass die millionenschwere Zuwendung von Nord Stream 2 an die Klimaschutz-Stiftung MV steuerbare Einnahmen darstellt. Die Klimastiftung, welche maßgeblich zur Fertigstellung der Nord Stream 2 Pipeline beitragen sollte, hatte gegen einen Steuerbescheid geklagt, wurde jedoch abgewiesen.
Die Gründung der Stiftung selbst erfolgte Anfang 2021 durch einen Landtagsbeschluss, mit dem Ziel, den Bau der von Sanktionen bedrohten Erdgaspipeline zu unterstützen. Während das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern ein Gründungskapital von 200.000 Euro bereitstellte, steuerte der Pipelinebetreiber Nord Stream 2 beachtliche 20 Millionen Euro bei. Auf diesen Beitrag erhob das Land eine Schenkungssteuer in Höhe von 9,8 Millionen Euro, welche trotz der wahrgenommenen Gerichtsinstanz von der Stiftung beglichen wurde.
In der Auseinandersetzung argumentierte die Klimastiftung, dass laut gesetzlicher Bestimmungen keine Schenkungssteuer anfalle, wenn durch die Zuwendung landesbezogene Zwecke erfüllt würden. Das Gericht ließ diese Sichtweise jedoch nicht gelten und betonte die Einzigartigkeit des Falles, für den es bisher keine einschlägige Rechtsprechung gebe. Nichtsdestotrotz wurde der Klimastiftung die Möglichkeit zur Revision am Bundesfinanzhof eingeräumt, ein Schritt, den die Organisation bereits anzugehen verkündet hat.
Mit diesem Urteil setzt das Gericht ein Zeichen hinsichtlich der finanziellen Verantwortlichkeiten und der Transparenz in der Förderung umweltrelevanter Projekte, auch wenn der juristische Disput noch weiteren Instanzen vorbehalten sein wird.