19. September, 2024

Wirtschaft

Europäischer Gerichtshof stärkt Wettbewerb: Booking.com verliert im Streit um Bestpreisklauseln

Europäischer Gerichtshof stärkt Wettbewerb: Booking.com verliert im Streit um Bestpreisklauseln

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat einem jahrelangen Rechtsstreit ein Ende gesetzt und den sogenannten Bestpreisklauseln bei der Buchung von Hotelzimmern eine Absage erteilt. Diese Klauseln, wie sie von der Buchungsplattform Booking.com angewendet wurden, sind demnach nicht von vornherein vom Kartellverbot ausgenommen. Durch dieses Urteil erhalten Hotels Rückendeckung, die es ihnen ermöglichen könnte, selbstbestimmter ihre Preise zu gestalten.

Der rechtskräftige Entscheid ist das Ergebnis eines langanhaltenden Disputs, der vor deutschen und niederländischen Gerichten geführt wurde. Auf Buchungsportalen wie Booking.com, HRS und Expedia können Nutzer eine Vielzahl an Hotels vergleichen und buchen. Der Betreiber verdient eine Provision an jeder erfolgreichen Vermittlung, die im Zimmerpreis einkalkuliert wird. Anders verhält es sich bei Direktbuchungen im Hotel, bei denen keine Provision anfällt und somit günstigere Preise angeboten werden können.

Die monierten Bestpreisklauseln von Booking.com untersagten es Hotels, günstigere Preise über eigene Kanäle anzubieten, was das Bundeskartellamt und der Bundesgerichtshof (BGH) bereits als unwirksam erklärten. Die Frage, ob solche Klauseln als Nebenabrede vom Kartellverbot ausgenommen sein könnten, wurde nun abschließend vom EuGH verneint. Laut den Richtern sei das Kartellverbot sehr wohl anwendbar, auch wenn Online-Hotelbuchungsdienste eine positive Auswirkung auf den Wettbewerb haben könnten.

Für Verbraucher bleibt das Urteil nahezu ohne unmittelbare Konsequenzen. Booking.com hatte die Bestpreisklauseln bereits im Europäischen Wirtschaftsraum aufgrund des EU-Digitalgesetzes Digital Markets Act (DMA) abgeschafft, das strengere Regeln für große Plattformen etabliert, um den Wettbewerb bei digitalen Diensten zu fördern.

Die Reaktion von Booking.com fiel erwartungsgemäß enttäuscht aus. Man halte weiterhin an der Auffassung fest, dass die damaligen Paritätsklauseln notwendig und angemessen im Hinblick auf die Geschäftsbeziehungen gewesen seien. Die endgültige Entscheidung in diesem speziellen Fall liegt nun in den Händen des Amsterdamer Gerichts.