19. September, 2024

Märkte

Europäischer Gerichtshof: Preisklauseln von Booking.com unnötig, aber nicht wettbewerbswidrig

Europäischer Gerichtshof: Preisklauseln von Booking.com unnötig, aber nicht wettbewerbswidrig

Die Praxis von Booking.com, Hotels daran zu hindern, günstigere Preise auf ihren eigenen Websites oder auf Konkurrenzseiten anzubieten, steht im Fokus einer neuen Entscheidung des höchsten Gerichts der Europäischen Union.

Dieses stellte fest, dass solche Paritätsklauseln nicht erforderlich sind und den Wettbewerb mindern könnten. Gleichzeitig betonten die Richter jedoch, dass die Klauseln nach EU-Wettbewerbsrecht nicht als wettbewerbswidrig einzustufen sind.

Diese sogenannten Paritätsklauseln, die in Verträgen zwischen Online-Buchungsplattformen und Hotels angewendet werden, haben in der Vergangenheit Beschwerden von Wettbewerbern und eine Prüfung durch europäische Regulierungsbehörden ausgelöst. Dabei ging es vor allem darum, dass sie nachteilig für Verbraucher sein könnten.

In Deutschland hat das Bundeskartellamt solche Klauseln untersagt, unabhängig davon, ob sie für Hotelwebsites oder rivalisierende Unterkunftsseiten gelten. Auf EU-Ebene sind solche Einschränkungen nur für die eigenen Websites der Hotels erlaubt.

Das vergangenes Jahr in Kraft getretene Gesetz über digitale Märkte verbietet großen Online-Plattformen, zu denen auch Booking.com gehört, die Verwendung weitreichender oder enger Paritätsklauseln.

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg erklärte, dass es keine Beweise gibt, die diese Klauseln rechtfertigen. Laut den Richtern wurden weder die objektive Notwendigkeit noch die Verhältnismäßigkeit der Klauseln nachgewiesen.

Die Richter äußerten zudem, dass die Beschränkungen den Wettbewerb zwischen verschiedenen Hotelreservierungsplattformen verringern, kleine Plattformen und neue Marktteilnehmer verdrängen könnten und nicht notwendig erscheinen, um die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von Booking.com sicherzustellen.

Trotzdem können die Klauseln nicht grundsätzlich als wettbewerbswidrig im Sinne des EU-Kartellrechts betrachtet werden. Der Fall drehte sich um die Frage, ob Paritätsklauseln gültig sind, nachdem Booking.com dies beantragt hatte und ein niederländisches Gericht Anleitung vom EuGH suchte. Der Fall wird unter dem Aktenzeichen C-264/23 geführt.