19. September, 2024

Märkte

EuGH-Urteil zu Bestpreisklauseln: Weichenstellung für den digitalen Buchungsmarkt

EuGH-Urteil zu Bestpreisklauseln: Weichenstellung für den digitalen Buchungsmarkt

Das höchste europäische Gericht hat heute über die sogenannten Bestpreisklauseln des Buchungsportals Booking.com entschieden. Vor dem Hintergrund eines lang anhaltenden Streits vor deutschen und niederländischen Gerichten hat der europäische Gerichtshof (EuGH) nun Klarheit geschaffen.

Auf Plattformen wie Booking.com, HRS und Expedia können Nutzer eine Vielzahl von Hotels und Unterkünften vergleichen und buchstäblich per Klick buchen. Dabei kassieren die Betreiber der Seiten eine Provision, die im Zimmerpreis enthalten ist und somit indirekt vom Nutzer gezahlt wird. Bei Direktbuchungen im Hotel entfällt diese Provision, wodurch die Zimmerpreise theoretisch niedriger sein könnten.

Hier kam die sogenannte enge Bestpreisklausel von Booking.com ins Spiel: Diese verbot den Hotels, Zimmer über ihre eigenen Vertriebskanäle günstiger anzubieten. Das Bundeskartellamt und der Bundesgerichtshof (BGH) erklärten diese Klausel bereits als unwirksam. Nun wollte ein Gericht in Amsterdam wissen, ob solche Vereinbarungen gegen das europäische Kartellrecht verstoßen und hatte die Frage dem EuGH vorgelegt.

Für Reisende dürfte das Urteil jedoch nur begrenzte Auswirkungen haben: Booking.com hat die umstrittenen Bestpreisklauseln im Europäischen Wirtschaftsraum bereits in diesem Jahr abgeschafft. Diese Maßnahme erfolgte im Zuge des Digital Markets Acts (DMA) der EU, der strengere Regeln für große Plattformen einführt, um den Wettbewerb bei digitalen Diensten zu fördern.