Der Europäische Gerichtshof hat ein richtungsweisendes Urteil zur Verwendung personenbezogener Daten durch Unternehmen gefällt, das den Grundsatz der "Datenminimierung" aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) untermauert. Die Richter entschieden, dass es nicht rechtens sei, sämtliche personenbezogenen Daten ohne zeitliche Begrenzung zu aggregieren und zu analysieren, um gezielte Werbung zu schalten. Im Zentrum dieser Entscheidung stand der Datenschutzaktivist Max Schrems, der bereits mehrfach Erfolge gegen große US-Tech-Konzerne vor Gericht erzielen konnte. Dieses Mal richtete sich die Klage gegen Meta, ehemals Facebook, und dessen weitreichende Datensammlungspraxis. Schrems und seine Organisation noyb kritisierten insbesondere die umfassende Speicherung von Nutzerdaten. Die Anwältin von Max Schrems, Katharina Raabe-Stuppnig, zeigte sich erfreut über den Ausgang des Verfahrens. Ihrer Meinung nach bedeutet das Urteil, dass Meta nur noch einen Bruchteil des bisher gesammelten Datenvolumens für Werbezwecke nutzen darf. Meta selbst betont, bereits Milliarden in den Datenschutz investiert zu haben und bietet den Nutzern zahlreiche Einstellungen zum Schutz ihrer Daten. Zusätzlich befasste sich der EuGH mit der Frage des Umgangs mit sensiblen Daten, wie der sexuellen Orientierung. Diese Daten dürfen gemäß DSGVO nur unter bestimmten Bedingungen verarbeitet werden. Der Gerichtshof stellte klar, dass solche Informationen verarbeitet werden können, wenn sie offensichtlich öffentlich gemacht wurden. Im Fall von Schrems, der sich auf einer öffentlichen Veranstaltung zu seiner Homosexualität äußerte, muss nun der österreichische Oberste Gerichtshof über die datenschutzkonforme Verwendung dieser Information entscheiden.