21. Februar, 2025

Politik

Erfolg für Unternehmen: Bundesverfassungsgericht kippt BAG-Urteile zu Nachtzuschlägen

Erfolg für Unternehmen: Bundesverfassungsgericht kippt BAG-Urteile zu Nachtzuschlägen

Im Streit um die tariflichen Zuschläge für Nachtschichtarbeit haben sich zwei Unternehmen erfolgreich am Bundesverfassungsgericht durchgesetzt. Sie hatten Beschwerde gegen zuvor getroffene Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eingereicht, die sie zur Zahlung höherer als der tariflich geregelten Zuschläge für Nachtschichten verpflichteten. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hob diese Urteile auf und wies die Fälle zurück an das BAG. Der Konflikt entstand durch Unterschiede in den tariflichen Vereinbarungen: Während Nachtschichtarbeiter einen Zuschlag von 25 Prozent erhalten, steht Nachtarbeitern ein Zuschlag von 50 Prozent zu. Zwei Arbeitnehmer hatten dies erfolgreich angefochten. Das BAG urteilte ursprünglich, dass die Ungleichbehandlung gegen das Gleichheitsgrundrecht verstoße und die Zuschläge für Nachtschichtarbeiter entsprechend angehoben werden müssten. Jedoch bemängelte das Bundesverfassungsgericht, dass das BAG nicht hinreichend die im Grundgesetz verankerte Tarifautonomie berücksichtigt habe. Es erklärte, dass das Grundrecht der Koalitionsfreiheit durch das BAG-Urteil nicht ausreichend beachtet worden sei. Dies schließe eine eigenständige Vertragsgestaltung zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern ohne staatliche Eingriffe ein. Zwar existiere eine grundsätzliche Schrankenregelung, nach der Tarifverträge den allgemeinen Gleichheitssatz respektieren müssen, so der Senat. Dennoch sei die autonome Aushandlung solcher Vereinbarungen unerlässlich, da die Mitglieder der Tarifparteien oft keinen direkten Einfluss auf die Verhandlungen hätten, aber auf eine faire Interessenvertretung angewiesen seien. Letztlich sei die Frage der Nachtarbeitsvergütung Teil des Kernbereichs der tariflichen Gestaltungskompetenz, und die Ungleichheit sei im Rahmen richterlicher Willkürkontrolle nicht zu beanstanden.