21. Februar, 2025

Wirtschaft

Erfolg für Unternehmen bei Nachtzuschlägen: Bundesverfassungsgericht hebt Urteile auf

Erfolg für Unternehmen bei Nachtzuschlägen: Bundesverfassungsgericht hebt Urteile auf

Der Streit um tarifliche Nachtzuschläge bei Schichtarbeit hat vor dem Bundesverfassungsgericht eine neue Wendung genommen. Zwei Unternehmen erzielten einen bemerkenswerten Erfolg, nachdem sie mit Verfassungsbeschwerden gegen vorherige Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gezogen sind. Diese Urteile hatten die Unternehmen ursprünglich zur Zahlung von Nachtzuschlägen über den tariflich vereinbarten 25 Prozent hinaus gezwungen, während unregelmäßige Nachtarbeit offenbar großzügigere 50 Prozent vorsah. Die Karlsruher Richter des Ersten Senats hoben die vorangegangenen Urteile nun auf und verwiesen die Fälle zur erneuten Prüfung an das BAG zurück.

Im Zentrum der Auseinandersetzung standen die Generosität der Zuschläge für regelmäßige Nachtschichtarbeit im Vergleich zur unregelmäßigen Nachtarbeit. Das BAG hatte ursprünglich entschieden, dass diese Regelung mit dem Gleichheitsgrundrecht nicht im Einklang stehe, was zu einer Nachjustierung der Zuschläge zwinge. Die Unternehmen argumentierten dagegen erfolgreich in Karlsruhe, dass die Urteile aus Erfurt die im Grundgesetz verankerte Tarifautonomie übersehen hätten.

Das Bundesverfassungsgericht betonte die essentielle Rolle der Tarifautonomie, die es Arbeitgebern und Gewerkschaften erlaubt, ihre Vertragsbeziehungen selbstständig und ohne staatliche Eingriffe zu regeln. Trotz der Schranken dieses Grundrechts und der Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz weist das Gericht darauf hin, dass innerhalb dieser Schranken die Tarifparteien selbständig verhandeln und gestalten müssen. Besonders die Vergütung für Nachtarbeit falle klar in diesen autonomen Gestaltungsbereich. Die Entscheidung sender damit ein starkes Signal für Tarifverhandlungen: Gerichte dürfen nur eingreifen, wenn ein klarer Fall von Willkür vorliegt, was hier, so das Gericht, nicht gegeben sei.