Ein umstrittenes Budgetvorhaben der britischen Regierung sorgt für Unruhe in der Finanzwelt: Die geplante Einführung der Erbschaftsteuer auf nicht verwendete Renten könnte das bestehende Rentensystem destabilisieren und für Empfänger höhere steuerliche Belastungen sowie längere Wartezeiten bei der Erbschaftsabwicklung zur Folge haben, warnen Vermögensverwalter.
Michael Summersgill, Geschäftsführer der Investmentplattform AJ Bell, äußerte in einem Schreiben an den Schatzkanzler seine Bedenken. Die von der Regierung vorgeschlagenen Änderungen, die ab April 2027 in Kraft treten sollen, könnten nach offiziellen Schätzungen bis 2030 etwa 1,5 Milliarden Pfund jährlich einbringen. Die Umsetzung sei jedoch eine der komplexesten und teuersten Methoden der Steuererhebung auf nicht genutzte Renten, so Summersgill. Die Idee, gleich mehrere Steuern auf Renten nach dem Tod zu erheben, führe bei Steuerpflichtigen zu enormen Belastungen – insbesondere für höher verdienende Empfänger.
Grund zur Besorgnis sehen Experten auch in der administrativen Abwicklung. Zusätzliche Verwaltungslasten und die Pflicht, Erbschaften über Prozeduren wie die Nachlassverhandlung abzuwickeln, könnten den Erhalt der Gelder verzögern. Dies wäre besonders problematisch in Fällen ohne Testament oder bei mehreren verstreuten Rentenkonten, warnte Summersgill.
Vermögensverwaltungsgesellschaften wie AJ Bell, Hargreaves Lansdown und Quilter bereiten sich auf die potenziellen Veränderungen vor. Helen Morrissey von Hargreaves Lansdown hebt hervor, dass Verzögerungen bei der Steuerbegleichung zu zusätzlichen finanziellen Belastungen in Form von Zinszahlungen führen könnten. Jon Greer von Quilter kritisiert den Mangel an Übergangsregelungen, die den Betroffenen der Reform eine faire Anpassung ermöglichen würden. Die Regierung solle ihrer Meinung nach ein Gleichgewicht zwischen Vereinfachung, Fairness und praktischer Machbarkeit finden.
Ein Sprecher des Schatzamts betonte hingegen die Notwendigkeit, Rentenersparnisse für deren ursprünglichen Zweck zu verwenden und nicht als ein Vehikel zur Vermögensübertragung.