Eltern können ab dem 18. Dezember ärztliche Bescheinigungen für die Betreuung kranker Kinder auch telefonisch und ohne Praxisbesuch erhalten. Dies gaben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) am Donnerstag bekannt. Laut GKV sollen Bescheinigungen für den Bezug von Kinderkrankengeld für maximal fünf Tage telefonisch ausgestellt werden können, sofern das Kind dem Arzt bekannt ist und die telefonische Ausstellung vertretbar erscheint.
"Das wird Eltern und Arztpraxen merklich entlasten", sagte ein Sprecher des GKV. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte die KBV und die Kassen zuvor dazu aufgefordert, eine solche Regelung zu treffen. Hintergrund ist die Möglichkeit von telefonischen Krankschreibungen bei leichten Erkrankungen, wenn Patienten in der Praxis bekannt sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Kassen und Kliniken hatte kürzlich eine Regelung nach dem Vorbild einer Corona-Sonderregelung beschlossen.
In einem Schreiben an die KBV und die Kassen erklärte Lauterbach, dass die telefonische Krankschreibung nicht nur zur Entlastung von Patienten und Praxen gedacht sei, bei denen die Versicherten selbst erkrankt und arbeitsunfähig sind. Sie solle auch zur Vermeidung von Infektionen in den Wartezimmern beitragen, wenn Kinder erkrankt sind und Eltern ein ärztliches Zeugnis für den Bezug von Kinderkrankengeld benötigen.
Bisher mussten Eltern mit ihren kranken Kindern in die Arztpraxis gehen, um eine Bescheinigung zu erhalten, um sich von der Arbeit freistellen zu lassen. Die Kasse übernimmt dann einen großen Teil des Verdienstausfalls und zahlt Kinderkrankengeld, in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.
Ein kürzlich beschlossenes Gesetz erhöht die Zahl der Tage, für die Kinderkrankengeld beantragt werden kann. Gemäß den Corona-Sonderregelungen hätten es ab 2024 eigentlich wieder 10 Kinderkrankentage pro Jahr sein sollen. Das Gesetz erhöht die Zahl jedoch für 2024 und 2025 auf 15 Tage pro Kind und Elternteil.
Seit dem 7. Dezember gilt im Allgemeinen, dass Patienten bei leichteren Erkrankungen nicht mehr persönlich in die Praxis gehen müssen, um eine Krankschreibung für den Job zu erhalten. Voraussetzung ist, dass sie in der Praxis bekannt sind und keine schweren Symptome haben. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu fünf Tage kann dann ausgestellt werden. Für eine Folgebescheinigung muss man jedoch weiterhin persönlich in die Praxis gehen. Wurde die erste Bescheinigung persönlich ausgestellt, ist eine Folgebescheinigung auch telefonisch möglich. Eine ähnliche Sonderregelung, die mehrfach während der Corona-Krise verlängert wurde, ist im Frühjahr ausgelaufen.