Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat entschieden, dass die Stadt Tübingen eine Verpackungssteuer auf Einwegartikel für Speisen und Getränke erheben darf. Diese Entscheidung fällt zugunsten der universitären Stadt aus, nachdem eine Franchise-Nehmerin von McDonald's, im Einvernehmen mit dem Fast-Food-Giganten, Verfassungsbeschwerde eingereicht hatte, welche nun abgelehnt wurde. Das Gericht, mit dem Aktenzeichen 1 BvR 1726/23, wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass der Eingriff zwar die im Grundgesetz verankerte Berufsfreiheit beeinträchtige, jedoch verfassungsgemäß sei.
Die Stadt Tübingen argumentiert, dass diese Steuer dazu beitragen soll, den Müll im öffentlichen Raum zu reduzieren. Basis für die rechtliche Durchsetzbarkeit der Steuer ist die Steuergesetzgebungskompetenz der Länder, die der Senat als relevant für die "örtliche" Verbrauchssteuer anerkennt. Die seit dem 1. Januar 2022 geltende Abgabe umfasst 50 Cent für Einwegverpackungen wie Kaffeebecher, ebenso 50 Cent für Einweggeschirr wie Pommesschalen, sowie 20 Cent für Einwegbesteck und andere Accessoires wie Strohhalme.
Dieses Urteil ist nicht nur ein bedeutender Schritt für die Förderung umweltfreundlicher Praktiken im Einzelhandel, sondern auch eine Bestätigung der lokalen Steuerhoheit. Es unterstreicht die Möglichkeit und Verantwortung der Städte, eigenständig gegen die Umweltverschmutzung vorzugehen.