24. April, 2025

Wirtschaft

Bundesgerichtshof untersucht Entgeltregelungen für internationale Studienplatzvermittlung

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt sich derzeit in einem wegweisenden Verfahren mit der rechtlichen Bewertung der Vertragsbedingungen eines Unternehmens, das deutsche Interessenten bei der Vermittlung von Medizinstudienplätzen an ausländischen Universitäten unterstützt. Im Zentrum der gerichtlichen Auseinandersetzung steht eine umstrittene Klausel, die die Zahlung eines Erfolgshonorars in Höhe der Jahresstudiengebühr der jeweiligen Universität bereits bei Erhalt einer Studienplatzzusage verlangt.

Der erste Zivilsenat des BGH in Karlsruhe prüft diese Angelegenheit eingehend, wobei ein abschließendes Urteil noch aussteht. Die hohe Nachfrage nach Medizinstudienplätzen im Ausland resultiert primär aus den strengen Zugangsbeschränkungen zu Medizinstudienplätzen in Deutschland. Viele Studieninteressierte versuchen, den komplexen Bewerbungsprozess eigenständig zu durchlaufen. Dennoch bevorzugen manche Bewerber die Unterstützung von spezialisierten Dienstleistern wie StudiMed, um den anspruchsvollen Anforderungen besser zu begegnen.

Diese Dienstleistungsunternehmen bieten eine umfassende Palette an Unterstützungsleistungen, einschließlich Beratung sowie Vorbereitungen für Aufnahmeprüfungen in ausländischen Universitäten in Ländern wie Österreich, Polen, Litauen und Bulgarien. Der aktuell vorliegende Rechtsstreit dreht sich um einen Vertrag zwischen einem Bewerber und StudiMed bezüglich eines Studienplatzes an der Universität Mostar in Bosnien. Der Bewerber kündigte den Vertrag allerdings kurze Zeit nach dessen Abschluss.

Das Oberlandesgericht München hatte zuvor die Vertragsvereinbarungen als einen Maklervertrag eingestuft. Es befand die infrage stehende Klausel als benachteiligend, da sie die Entscheidungsfreiheit des Bewerbers erheblich einschränke und somit einem typischen Risiko eines Maklervertrages ähnele. Diese Beurteilung führte dazu, dass der Fall wegen unterschiedlicher Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte dem BGH zur Revision vorgelegt wurde.