Opfer des großangelegten Datendiebstahls bei Facebook erhalten nach einem richtungsweisenden Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe deutlich vereinfachte Bedingungen für Schadenersatzansprüche. Der sechste Zivilsenat entschied, dass Betroffene lediglich ihre Teilnahme an dem Vorfall nachweisen müssen, ohne Belege für etwaigen Missbrauch der Daten oder besondere Beeinträchtigungen vorlegen zu müssen. Diese Entscheidung wurde im Rahmen eines neuen Leitentscheidungsverfahrens getroffen und gilt als bahnbrechend für zahlreiche ähnliche Klagen vor deutschen Gerichten. Doch trotz der erleichterten Bedingungen bleibt der tatsächliche Schadensersatz beschränkt. Der vorsitzende Richter Stephan Seiters wies darauf hin, dass im Falle eines bloßen Kontrollverlusts des Betroffenen der Schadenersatz nicht hoch ausfallen kann; als Beispiel wurden 100 Euro genannt. Das Oberlandesgericht Köln muss nun in einer erneuten Verhandlung prüfen, ob ein Datenschutzverstoß vorliegt und den Schaden detailliert bemessen. Diskussionspunkte sind unter anderem die Voreinstellungen von Facebook und inwieweit Nutzer in die Datenverarbeitung eingewilligt haben. Hintergrund des Falles ist ein Datenleck vom April 2021, bei dem Informationen von über einer halben Milliarde Facebook-Nutzern gestohlen wurden. Der Mutterkonzern Meta gab sich jedoch zuversichtlich und bezeichnete die Klagen als unbegründet. Laut Martin Mekat von der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer widerspricht die BGH-Entscheidung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Er verwies auf eine hohe Erfolgsquote bei bisherigen Klagen gegen Meta in Deutschland.