Der Bundesgerichtshof bereitet sich darauf vor, ein klärendes Urteil über die Haftungsverantwortung von Autowaschanlagen zu verkünden. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein Waschanlagenbetreiber haftbar gemacht werden kann, wenn durch einen Waschvorgang Schäden an einem Fahrzeug entstehen, obwohl sowohl Auto als auch Anlage ordnungsgemäß funktionierten. Richter Rüdiger Pamp merkte bei der mündlichen Verhandlung Ende Oktober an, dass Fahrzeug und Waschanlage im besprochenen Fall schlichtweg nicht kompatibel gewesen seien. Ein exemplarischer Fall in Karlsruhe verleiht dieser Frage Brisanz: Während eines Waschvorgangs an einer Sicherheitstankstelle erlitt ein Range Rover Schäden, als sein serienmäßig montierter Heckspoiler abgerissen wurde. Der Fahrer fordert von der Tankstelle, die die Waschanlage betreibt, Schadensersatz in Höhe von über 3.200 Euro. Die Gerichtsinstanzen gaben bislang unterschiedliche Urteile. Während das Amtsgericht Ibbenbüren den Betreiber zunächst für haftbar erklärte, entschied das Landgericht Münster in zweiter Instanz, dass keine Pflichtverletzung des Betreibers vorliege und die Verantwortung beim Fahrer liege, wenn das Fahrzeug für den Waschprozess ungeeignet ist.