Der Bundesgerichtshof hat den Einspruch von Energienetzbetreibern wie Eon gegen die von der Bundesnetzagentur festgelegten Eigenkapitalverzinsungen abgelehnt und damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2023 revidiert. Zentrale Streitfrage war die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze, die maßgeblich für die Berechnung der Netzkosten und damit der Netzentgelte sind. Diese Entgelte, die Verbraucher und Unternehmen gleichermaßen belasten, finanzieren unter anderem die Renditen der Netzbetreiber. Damit bleiben die für die Jahre 2024 bis 2028 festgelegten Zinssätze von 3,51 Prozent für bestehende und 5,07 Prozent für neue Anlagen bestehen.
In ihrer Begründung hoben die Karlsruher Richter hervor, dass der Bundesnetzagentur bei der Wahl der Bewertungsmethode ein Ermessensspielraum zustehe, der von gerichtlicher Seite nicht beschränkt werden dürfe. Diese Entscheidung sorgt bei Eon für Ernüchterung. Ein Sprecher des Unternehmens äußerte sich bedauernd über das Urteil und kündigte an, die Auswirkungen der Entscheidung analysieren zu wollen. Man warte jedoch noch auf die detaillierte Begründung des Gerichts. Laut Eon bleibt das Urteil ohne Einfluss auf die derzeitige Geschäftsplanung, da mit den festgelegten Zinssätzen bereits kalkuliert wurde. Der Konzern setzt sich weiterhin dafür ein, die bestehende Methodik zur Zinsfestlegung zu überarbeiten.
Als Deutschlands größter Strom-Verteilnetzbetreiber, verantwortlich für fast ein Drittel des Verteilnetzes, steht Eon besonders im Fokus. Das Verteilnetz, in das der Großteil der erneuerbaren Energien eingespeist wird, spielt eine entscheidende Rolle im Zuge der Energiewende hin zur Klimaneutralität.