Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem jüngsten Urteil den Handlungsspielraum für Konzerne in Sachen Arbeitnehmerüberlassung erheblich eingeschränkt. Gregor Thüsing, Arbeitsrechtsexperte der Universität Bonn, äußerte, dass die bisher gängige Praxis innerhalb von Konzernen, Arbeitnehmer über längere Zeiträume hinweg an andere Konzerngesellschaften abzuordnen, durch diese Entscheidung erschwert wird. Zukünftig stellt sich schneller die Frage, ob es sich um Arbeitnehmerüberlassung handelt, da das Gesetz die Entleihzeit strikt auf 18 Monate limitiert. Besonders ins Visier genommen wurde das sogenannte Konzernprivileg im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Laut der Entscheidung (9 AZR 13/24) des hohen Gerichts darf ein Konzernmitglied einen Arbeitnehmer nicht dauerhaft an ein anderes überlassen, wenn der primäre Zweck des Arbeitsverhältnisses die Überlassung ist. In solch einem Fall könnten Unternehmen nicht länger das Konzernprivileg beanspruchen. Diese Enge der Auslegung, so Thüsing, vergrößert den Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für Konzerne, was zu neuerlichen Unsicherheiten führen könnte. Die Entscheidung basiert auf einem Fall aus der Automobilindustrie, bei dem ein Arbeitnehmer erfolgreich vorgab, über zwölf Jahre entgegen den gesetzlichen Regelungen angestellt gewesen zu sein. Obwohl die Vorinstanzen seinen Standpunkt nicht teilten, entschied das Bundesarbeitsgericht zugunsten des Arbeitnehmers und stellte fest, dass das Konzernprivileg nicht greift, wenn die Beschäftigung hauptsächlich der Überlassung dient.