Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat klargestellt, dass der Betriebsrat bei der Entscheidung über Gehaltserhöhungen für freigestellte Betriebsratsmitglieder kein Mitspracherecht hat. Im Rahmen des Urteils wird erläutert, dass die Mitbestimmung des Betriebsrates lediglich bei der Ein- und Umgruppierung von Angestellten greift, die auf ihrer Arbeitszuordnung zu bestimmten Entlohnungsgruppen basiert. Die Frage der Entgelterhöhung für freigestellte Betriebsratsmitglieder fällt jedoch nicht unter diese Kategorie. Stattdessen orientiert sich die Anpassung ihrer Vergütung an den betriebsüblichen Entwicklungen vergleichbarer Arbeitnehmer, oder erfolgt im Falle von Benachteiligungen aufgrund der Amtsübernahme, welche möglicherweise zu einem Karrierehemmnis führen könnte. Erfolgreich war damit die Rechtsbeschwerde einer Arbeitgeberin, die im Raum Leipzig zwei Autohäuser betreibt. Sie stritt sich mit dem Betriebsrat über die angemessene Eingruppierung des Betriebsratsvorsitzenden und argumentierte, dass für freigestellte Mitglieder das sogenannte Lohnausfallprinzip gilt. Über zwei Vorinstanzen hinweg hatte der Betriebsrat zunächst Erfolg gehabt, bevor nun das oberste Arbeitsgericht zugunsten der Arbeitgeberin entschied.