Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Studierende keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein höheres Bafög haben. Diese Entscheidung stellt klar, dass das vom Grundgesetz abgeleitete menschenwürdige Existenzminimum keine staatlichen Leistungen beinhaltet, die ein Studium finanzieren sollen, wenn eine existenzsichernde Erwerbsarbeit möglich ist. Diese Haltung könnte bei einigen Studierenden bedeuten, dass das Studium somit manchmal auf der Strecke bleibt. Das Gericht betont, dass aus dem sozialstaatlichen Auftrag zwar die Förderung von Bildungs- und Ausbildungschancen erwächst, jedoch keine spezifische Pflicht zur Hochschulfinanzierung ableitbar sei. Der Druck, politische Lösungen statt juristischer Klärungen zu suchen, bleibt hoch: Matthias Anbuhl, Vorsitzender des Deutschen Studierendenwerks, betonte die Notwendigkeit, diese Frage im Parlament zu klären. Die Frage der Angemessenheit der Förderung muss politisch entschieden werden, wie es bei anderen staatlichen Unterstützungen wie Renten oder Wohngeld üblich ist. Im strittigen Fall hatte eine Masterstudentin vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einen höheren Bafög-Satz einklagen wollen, da sie die Grundpauschale in einem bestimmten Zeitraum als verfassungswidrig ansah. Das Verfahren wurde an das Bundesverfassungsgericht weitergereicht, welches die Verfassungsmäßigkeit der Grundpauschale bestätigte. Während die Diskussion um die Höhe der Ausbildungsförderung politisch weitergeführt wird, hat sich die Bafög-Pauschale zuletzt um fünf Prozent auf 475 Euro erhöht, mit einem max. Förderungsbetrag von 992 Euro. Zusätzlich können Studienanfänger aus einkommensschwachen Familien eine einmalige Studienstarthilfe beanspruchen, was jedoch die Basisförderung für Studierende aktuell nicht verbessert.