19. Dezember, 2024

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BGH verkündet Urteil zu Standgebühren für abgeschleppte Autos

BGH verkündet Urteil zu Standgebühren für abgeschleppte Autos

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Freitag ein Urteil zur Höhe von Standgebühren für abgeschleppte Autos gesprochen. In dem konkreten Fall aus Sachsen hatte eine private Abschleppfirma 4935 Euro verlangt, da sich das Fahrzeug während eines Rechtsstreits auf ihrem Gelände befand und sich die Summe Tag für Tag erhöhte. Das Dresdner Oberlandesgericht (OLG) hatte dem Unternehmen im Berufungsverfahren nur 75 Euro zugesprochen.

Die Vorsitzende Richterin am BGH, Bettina Brückner, hatte bei der Verhandlung Mitte September in Karlsruhe bereits angedeutet, dass die Argumentation des Berufungsgerichts durchaus nachvollziehbar sein könnte. Denn bei einem solchen Fall müssten viele Detailfragen geklärt werden, wie zum Beispiel die Suche nach einem kostenlosen Parkplatz bei einem abgeschleppten Auto auf einem öffentlichen Parkplatz mit einer Parkkralle oder das Parken teurer Autos in unbeleuchteten Gewerbegebieten. Zudem stellt sich die Frage, was passiert, wenn auf einem Sitz wertvolle Gegenstände sichtbar sind.

Im vorliegenden Fall kam es aufgrund besonderer Umstände zu der hohen Streitsumme. Der Fahrzeughalter hatte wenige Tage nach dem Abschleppen die Herausgabe seines Autos gefordert, doch die Abschleppfirma verweigerte dies, solange die Abschleppkosten und Standgebühren nicht beglichen waren. Der Streit zog sich hin, und als das Landgericht Dresden den Fall verhandelte und das Auto herausgegeben wurde, hatte es bereits 329 Tage auf dem Gelände der Abschleppfirma gestanden, was zu einer Summe von über 4900 Euro führte.

Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung des Landgerichts teilweise auf und urteilte im September 2022, dass der Fahrzeughalter zwar für das Abschleppen und die Unterbringung auf dem Firmengelände zahlen müsse, jedoch nicht unbegrenzt. Es sei ausschlaggebend, wann der Halter deutlich gemacht habe, dass er sein Fahrzeug zurückhaben wolle. Dieser Zeitpunkt war nach fünf Tagen. Das OLG erlaubte der Abschleppfirma, das Auto einzubehalten, um die Abschleppkosten zu sichern, jedoch könnten mit Standgebühren keine Gewinne erzielt werden. Das Unternehmen legte daraufhin Revision beim BGH ein.

Der Automobilclub ADAC kann keine genauen Angaben zur Spannbreite der Standgebühren für abgeschleppte Fahrzeuge in Deutschland machen, da diese regional stark variieren können.