Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe sieht sich mit einer komplexen Frage konfrontiert: Können Birkenstock-Sandalen als urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst anerkannt werden? Diese Fragestellung steht im Zentrum mehrerer Klagen des Schuhherstellers Birkenstock gegen Konkurrenten, die vergleichbare Sandalen auf den Markt gebracht haben. Ein endgültiges Urteil des obersten deutschen Zivilgerichts steht noch aus. Birkenstock argumentiert, dass die Sandalenkreationen als schützenswerte Werke der angewandten Kunst zu betrachten seien. Das Oberlandesgericht Köln teilte diese Ansicht jedoch nicht und wies die Klagen zurück. Es wurde festgestellt, dass die Sandalen die notwendigen künstlerischen Anforderungen nicht erfüllten. Der Bundesgerichtshof scheint vorläufig die Argumentation des Oberlandesgerichts zu unterstützen, indem er auf die entscheidende Rolle der Gestaltungsqualität für den Kunststatus hinwies. Im Verlauf der Verhandlung kritisierte der Anwalt von Birkenstock die Auslegung des Kunstbegriffs durch das Oberlandesgericht. Er betonte, dass das Gericht einen zu strengen Kunstbegriff herangezogen habe, der über die bisherigen Definitionen hinausgehe. Insbesondere die Annahme, dass Kunst zweckfrei sein und keine kommerziellen Ziele verfolgen dürfe, wurde als unangemessen angesehen. Der Anwalt argumentierte, dass der wirtschaftliche Erfolg eines Objekts nicht den Kunstcharakter ausschließen sollte. Das Urheberrecht bietet den Schöpfern urheberrechtlich geschützter Werke weitreichende Nutzungsrechte, die bis 70 Jahre nach deren Tod gelten. Anders als im Designrecht ist kein formeller Registrierungseintrag erforderlich, um diesen Schutz zu beanspruchen.