12. März, 2025

Wirtschaft

BGH-Urteil zur Kostenverteilung in Eigentümergemeinschaften sorgt für Klarheit

BGH-Urteil zur Kostenverteilung in Eigentümergemeinschaften sorgt für Klarheit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei richtungsweisenden Fällen klargestellt, unter welchen Bedingungen Wohnungseigentümergemeinschaften die Verteilung von Kosten auf einzelne Eigentümer beschließen dürfen. Die höchstrichterliche Entscheidung legt dar, dass solche Änderungen nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit triftigem Grund zulasten einzelner Eigentümer vorgenommen werden dürfen.

Der erste Fall betraf eine Hausbesitzerin, die gegen einen Mehrheitsbeschluss ihrer Eigentümergemeinschaft Einspruch erhob, der sie plötzlich an den Sanierungskosten einer Tiefgarage beteiligte, obwohl sie selbst keinen Stellplatz dort besaß. Die BGH-Richterin stellte fest, dass eine vorher vereinbarte Kostentrennung zwischen Wohngebäude und Tiefgarage nicht ohne weiteres abgeändert werden könne. Die Angelegenheit wurde zur weiteren Prüfung, ob sachliche Gründe für den Beschluss vorliegen, an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Im zweiten Verfahren standen Eigentümer von Gewerbeeinheiten im Fokus, die sich gegen eine neue Kostenverteilung wehrten. Ihre Gemeinschaft hatte beschlossen, die bislang nach Miteigentumsanteilen verteilten Kosten in Zukunft nach beheizbarer Wohnfläche aufzuteilen. Diese Änderung führte zu höheren Belastungen für die Gewerbeeigentümer. Der BGH entschied zugunsten der Gemeinschaft, da die alte Regelung keinen sachlichen Grund für die bisherige Begünstigung darstellte.

Mit diesen Urteilen betont der BGH die Bedeutung von sachlichen Gründen für Änderungen in der Kostenverteilung innerhalb einer Eigentümergemeinschaft und setzt damit klare Maßstäbe für zukünftige Entscheidungen.