Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass beim Verkauf apothekenpflichtiger, jedoch nicht verschreibungspflichtiger Medikamente über Plattformen wie den Amazon Marketplace eine ausdrückliche Zustimmung der Kunden zur Datenverarbeitung erforderlich ist. Diese Entscheidung basiert auf der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die sensible Gesundheitsdaten, darunter Name und Lieferadresse, besonders schützt. Richter Thomas Koch betonte, dass auch bei rezeptfreien Medikamenten, die über Apotheken erworben werden, die strengen Vorgaben des Gesundheitsdatenschutzes gelten. Diese Entscheidung folgt einer Linie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und stärkt den Schutz der Verbraucherrechte. Insbesondere wird hervorgehoben, dass Kunden bewusst entscheiden sollen, ob und in welchem Maße sie ihre persönlichen Daten preisgeben. Trotz der Argumente der Kläger, die meinten, dass Verbraucher bei der Nutzung von Plattformen wie Amazon über die Offenlegung von Daten informiert sind, hielt der BGH am Schutz des Persönlichkeitsrechts fest. Franziska Scharpf von der Bundesapothekerkammer lobte das Urteil und wies darauf hin, dass Vertrauen in eine gute Arzneimittelversorgung unerlässlich sei. Das schließt persönlichen Service und Datenschutz gleichermaßen mit ein. Der Versandhandel hat in den letzten Jahren, nicht zuletzt durch die Corona-Pandemie, erheblichen Zuwachs im Bereich rezeptfreier Arzneimittel erfahren und machte seit 2020 einen Marktanteil von über 20 Prozent aus. Besonders hoch ist der Anteil bei homöopathischen Präparaten, der 2023 sogar ein Drittel erreichte.
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BGH-Urteil stärkt Datenschutz bei Arzneimittel-Vertrieb über Online-Plattformen
